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Archiv-Artikel

Miethai & Co Postvollmacht und andere Schlüsselszenen Unbesorgt in den Urlaub

Auch rund um das Mietverhältnis gibt es Dinge, die bei Urlaubsvorbereitungen bedacht werden sollten.

Einige Mietverträge enthalten Klauseln, die besagen, man müsse bei einer längeren Abwesenheit den Schlüssel beim Hausmeister oder beim Vermieter hinterlegen. Diese Klauseln sind unwirksam, Mieter sind dazu also nicht verpflichtet.

Bei längerer Abwesenheit sind Mieter verpflichtet, dem Vermieter im Notfall Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Deshalb ist es sinnvoll, einer Person des Vertrauens einen Schlüssel der eigenen Wohnung zu geben, damit zum Beispiel bei Wasserrohrbrüchen Schäden von der Wohnung abgewendet werden können. Darüber, wer für den Notfall über die Schlüssel verfügt, sollte der Vermieter informiert werden.

Wer niemanden hat, der die Post sichtet, kann bei der Post beantragen, dass die Sendungen dort gesammelt werden. So kann vermieden werden, dass der Briefkasten überquillt.

Wer wichtige Post erwartet, sollte dafür sorgen, dass jemand mit einer Postvollmacht – Formular ist bei der Post erhältlich – ausgestattet wird. Nur so können zum Beispiel Schriftstücke des Amtsgerichts abgeholt werden, die per Zustellungsurkunde verschickt werden. Anderenfalls würden diese Schriftstücke am Tag der Niederlegung beim Postamt als zugestellt gelten, und ab demselben Tag der Zustellung beginnen Fristen zu laufen.

Daher sollte die Person, welche die Sendungen abholen soll, instruiert werden, wie mit der Post zu verfahren ist (Gang zum Mieterverein, zur Rechtsanwältin etc., die bereits bevollmächtigt sein sollten).

Fotohinweis: Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de