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Archiv-Artikel

Trinken im Süden wieder erlaubt

ALKOHOLVERBOTE Im Freiburger Ausgehviertel darf wieder auf der Straße getrunken werden, entschied der Verwaltungsgerichtshof. Randgruppen darf das öffentliche Trinken nicht pauschal verboten werden

FREIBURG taz | Die von den Grünen regierte Stadt Freiburg ist mit ihren bundesweit beachteten Alkoholverboten gescheitert. Am Dienstag hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim zwei Freiburger Verordnungen zum Alkoholkonsum im öffentlichen Raum für rechtswidrig erklärt. Kläger war in beiden Fällen der Doktorand John Philipp Thurn (27).

Seit Ende 2007 hat die Stadt im Freiburger Ausgehviertel („Bermudadreieck“) strenge Regeln eingeführt. An Wochenenden darf auf der Straße nachts kein mitgebrachter Alkohol mehr getrunken werden. Oberbürgermeister Dieter Salomon (Grüne) wollte damit die Zahl der Prügeleien reduzieren. Denn nach bisheriger Erfahrung waren die meisten Randalierer betrunken. Salomon sah besonders das schnelle Trinken mitgebrachten billigen Alkohols als gefahrenträchtig an. Kläger Thurn, ein linker Jurist, hielt dagegen: „Die ganz große Mehrzahl der Leute, die auf der Straße ein Bier trinkt, wird nicht gewalttätig.“

Der VGH gab Thurn nun recht. Ein Verbot des bloßen Alkoholtrinkens sei nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. Das Polizeigesetz von Baden-Württemberg fordere für ein solches Verbot eine „abstrakte Gefahr“, die aber beim Trinken eines Biers oder eines Rum-Mix-Getränkes auf der Straße noch nicht gegeben sei. Richter Karl-Heinz Weingärtner: „Die enthemmende Wirkung von Alkohol kann zwar zu aggressivem Verhalten führen, aber nicht typischerweise bei jedem.“

Die Mannheimer Entscheidung wird überregional Beachtung finden. Viele Städte, darunter Hamburg und Düsseldorf, haben sich für das Freiburger Modell interessiert. Kommunen wie Marburg, Ilmenau und Magdeburg haben bereits örtliche Alkoholverbote erlassen.

Kassiert hat der VGH gestern auch den sogenannten Randgruppen-Trinkparagrafen, der Ende 2007 in die allgemeine Freiburger Polizeiverordnung eingefügt wurde. Hier wird das Trinken von Alkohol verboten, wenn „dauerhaft“ an öffentlichen Orten gelagert wird, dies „überwiegend“ dem Alkoholkonsum dient und „die Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen“. Der VGH hielt diese Klausel für „zu unbestimmt“. Es sei nicht recht klar, was noch erlaubt und was schon verboten ist.

Dieses zweite Verbot galt im ganzen Stadtgebiet und nicht nur am Wochenende. Es zielte vor allem auf Alkoholiker, Obdachlose und Punks, die mit aggressivem Verhalten untereinander und gegen Dritte immer wieder Bürger ängstigen und vom Gebrauch bestimmter Plätze abhalten. Bisher hat die Polizei die Klausel aber nur zweimal konkret angewandt. Ähnliche Regeln gelten aber in vielen deutschen Kommunen. (Az.: 1 S 2200/08 und 2340/08) CHRISTIAN RATH