: Homo-Ehen müssen gleichgestellt werden
GRUNDGESETZ Das Bundesverfassungsgericht stellt in einem Beschluss fest, dass eine Bevorzugung der klassischen Ehe gegenüber eingetragenen Partnerschaften in der Regel nicht mehr zulässig ist
FREIBURG taz | Erstmals hat das Bundesverfassungsgericht die Gleichbehandlung der eingetragenen Homopartnerschaft mit der Ehe gefordert. Die Richter ermöglichten in einem gestern veröffentlichten Beschluss, dass Partner einer Homoehe, wenn sie im öffentlichen Dienst arbeiten, künftig bei der Hinterbliebenenversorgung gleichgestellt werden.
Geklagt hatte ein 1954 geborene Mann, der seit 2001 in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Er klagte gegen die Versorgungsanstalt von Bund und Ländern (VBL), die den Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes Zusatzrenten gewährt. In deren Satzung steht, dass im Todesfall nur Ehepartner eine Hinterbliebenenrente bekommen. Der Kläger sah darin eine Diskriminierung der eingetragenen Lebenspartnerschaften. Bis hin zum Bundesgerichtshof wurde seine Klage abgelehnt.
Erfolg hatte der Mann erst beim Verfassungsgericht. Zwar erlaube das Grundgesetz eine Privilegierung der Ehe, heißt es in dem Beschluss – aber nur wenn ein wichtiger sachlicher Grund dafür besteht. Den konnte das Gericht hier nicht erkennen.
Die Richter wiesen das Argument zurück, dass in der klassischen Ehe ein anderer Versorgungsbedarf bestehe, weil typischerweise ein Ehepartner zur Erziehung der Kinder zu Hause bleibe und seine Erwerbstätigkeit so lange unterbreche. In der gesellschaftlichen Realität sei das Bild der Versorger-Ehe „nicht mehr typusprägend“ und könne daher nicht zum rechtlichen Maßstab gemacht werden. Oft seien beide Ehegatten „beruforientiert“, außerdem gebe es auch nicht in jeder Ehe Kinder.
Die Satzung der VLB wurde von den Richtern an diesem Punkt für unwirksam erklärt, weil sie dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes widerspricht. Das Urteil betrifft zunächst vier Millionen Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Die Argumentation des Gerichts ist aber auch auf viele andere Sachverhalte übertragbar, bei denen eingetragene Partnerschaften diskriminiert werden, vor allem im Beamten- und Steuerrecht.
Der Beschluss wurde vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts gefasst. Entworfen hat ihn der einst von den Grünen nominierte Richter Brun-Otto Bryde. Konservative Richter verfassten dagegen – anders als noch 2002 – kein Minderheitsvotum. (Az 1 BvR 1164/07) CHRISTIAN RATH