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Kündigungsrecht eingeschränkt

URTEIL Nach einer BGH-Entscheidung dürfen Gesellschafter nicht mehr auf Eigenbedarf klagen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Kreis der von einer Eigenbedarfskündigung begünstigten Personen Anfang Februar deutlich eingeschränkt. Eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG) kann den Mieter nicht mehr zu Gunsten eines ihrer Gesellschafter wegen Eigenbedarfs kündigen, urteilten die Richter (BGH VIII ZR 210/10).

Sind zwei Personen zusammen Vermieter, können beide theoretisch auch wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn sie bzw. einer von ihnen die Wohnung für sich benötigen. Wenn sie aber aus wirtschaftlichen, steuerrechtlichen und haftungsrechtlichen Überlegungen eine ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft gründen, wie eine KG oder eine OHG, dann rechtfertigt das keine Eigenbedarfskündigung durch einen der Gesellschafter.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) nennt das BGH-Urteil eine „richtige und für Mieter gute Entscheidung“. Der Bundesgerichtshof habe damit klargestellt, so Lukas Siebenkotten, Direktor des DMB, dass Mieter vor Eigenbedarfskündigungen sicher sind, wenn ihr Vermieter eine Gesellschaft ist – das gelte für Aktien- wie für Kommandit- oder offene Handelsgesellschaften ebenso wie für GmbHs.

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