Schutz für Whistleblower: Ein Gesetz fehlt bis heute

Nach dem Urteil zugunsten einer Altenpflegerin wollen Opposition und Gewerkschaften generell Whistleblower vor Kündigung schützen.

Recht für eine Altenpflegerin: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Bild: dpa

FREIBURG taz | Die Oppositionsparteien SPD, Linke und Grüne sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund forderten nach dem Straßburger Urteil Konsequenzen. Arbeitnehmer müssten in Deutschland gesetzlich vor Kündigungen geschützt werden, wenn sie im Interesse der Allgemeinheit Missstände in ihrem Unternehmen aufdecken.

Bisher gibt es für sogenannte Whistleblower, die ihr Unternehmen bei Presse oder Behörden verpfeifen, kein spezielles Schutzgesetz. Zunächst einmal wird ein derartiges Verhalten als Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Loyalitätspflicht gewertet.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2003 entschieden, dass eine Strafanzeige durch einen Beschäftigten unter bestimmten Umständen keine Kündigung erlaube, vor allem wenn er vor dem Gang an die Öffentlichkeit eine interne Klärung versucht hat. Doch auch auf das interne Vorgehen kann verzichtet werden: wenn dies nach den bisherigen Erfahrungen keine Abhilfe erwarten lässt, wenn der Arbeitgeber selbst Straftaten begangen hat (und nicht nur ein einzelner Kollege) oder wenn es sich um "schwerwiegende Straftaten" handelte.

Die große Koalition plante 2008 eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Schutz der Whistleblower. Im Bürgerlichen Gesetzbuch hätte der Paragraf 612a auch den Informantenschutz regeln sollen. Zum einen hätte eine im Gesetz nachlesbare Regelung Whistleblower eher ermutigt als ein bloßes BAG-Urteil. Zum anderen wollte die Koalition auch etwas über die BAG-Regeln hinausgehen. So sollte ein Arbeitnehmer sich bei jeder Straftat direkt an die Behörden wenden können - und nicht nur bei schwerwiegenden Delikten.

Die Regelung scheiterte damals am Protest der Arbeitgeberverbände, die wildes Denunziantentum und falsche Anschuldigungen befürchteten.

Experten wie der Bundesverwaltungsrichter Dieter Deiseroth fordern ohnehin weitergehende Regelungen. Er verweist auf die USA, wo ein Arbeitnehmer, der sich als Whistleblower betätigte, dann auch davor geschützt wird, alsbald wegen ganz anderer - vorgeschobener - Gründe gekündigt zu werden.

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