Kommentar Auschwitz-Prozess: NS-Verbrechen altern nicht
Die Verurteilung der Täter ist trotz hohen Alters eine wichtige Geste gegenüber den Opfern. Ahndung muss sein, solange sie noch möglich ist.
D ie bundesdeutsche Justiz zählt nicht unbedingt zu den Institutionen, die durch einen besonders ausgeprägten Hang zur Selbstkritik auffallen. Umso erfrischender waren die Aussagen des Detmolder Schwurgerichts in der Urteilsbegründung gegen den ehemaligen SS-Wachmann von Auschwitz, Reinhold Hanning. Denn Richterin Anke Grudda hat nicht nur die verhängte fünfjährige Haftstrafe gegen den Angeklagten überzeugend begründet. Das Gericht kritisierte auch die Verfehlungen der Bundesrepublik bei der Verfolgung von NS-Straftätern in der Vergangenheit.
Was Grudda da ansprach, ist eines der niederschmetterndsten Kapitel in diesem Land. Nach dem Ende der Besatzungszeit 1949 glaubten Staat, Justiz und weite Teile der Gesellschaft, einen schnellen Schlussstrich ziehen zu können. Eine Strafverfolgung von Verbrechen fand in aller Regel nicht statt. Stattdessen bemühte sich Westdeutschland darum, die alten Eliten an den neuen Staat heranzuführen, im vollen Bewusstsein, dass diese zu einem guten Teil aus Verbrechern bestand. Es war gewiss kein Zufall, dass namentlich die Justizbehörden dabei ganz besonders nachsichtig agierten, waren doch die Richter und Staatsanwälte in der Regel dieselben, die schon zu Nazi-Zeiten Recht gesprochen hatten.
Erst die Gründung der Zentralen Stelle zur Aufklärung von NS-Verbrechen Ende der 1950er Jahre vermochte wieder Prozesse gegen die Nazi-Täter in Gang zu setzen. Doch noch immer waren es die alten Herrschaften, die im Justizapparat bestimmten, und so erfolgten ganz erstaunliche Verfahrenseinstellungen, etwa aufgrund zweifelhafter ärztlicher Gutachten, die den Angeklagten Verhandlungsunfähigkeit attestierten.
Die jüngsten Verfahren gegen Demjanjuk oder Hanning können den moralischen Schaden nicht wieder gutmachen. Aber andererseits wäre nichts falscher, als die letzten Täter aufgrund ihres hohen Alters nun davonkommen zu lassen.
Das jahrzehnte lange Versagen der Justiz begründet es nicht, nun erst recht weiter versagen zu dürfen. Und es existiert glücklicherweise auch kein Paragraph, der Beihilfe zum Mord in Auschwitz mit Freispruch belohnt, nur weil der Angeklagte besonders alt geworden ist. Es ist vielmehr ein Gebot gegenüber den Opfern und ihren Nachkommen, die Verbrechen der Nazis zu ahnden, solange dies noch möglich ist – und das wird nicht mehr lange der Fall sein.
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