Falschdarstellung der Haasenburg GmbH: taz erwirkt Unterlassungserklärung
Ein Gericht habe der taz „Falschbehauptungen“ über den Kinderheimträger untersagt: So stand es auf der Firmen-Webseite. Diese Darstellung ist nun nicht mehr erlaubt.
BERLIN taz | Die taz hat gegenüber der Haasenburg GmbH eine Unterlassungserklärung erwirkt. Nach einem Bericht der taz am Wochenende hatte die Haasenburg GmbH auf ihrer Homepage eine Erklärung abgegeben. Darin schrieb die Firma, dass sie gegen die „objektiven und nachweislichen Falschbehauptungen“ der taz „gerichtlich vorgegangen“ sei und ein Berliner Gericht dies mit einer einstweiligen Verfügung untersagt hätte.
Gegen diese falsche Darstellung ist die taz umgehend juristisch vorgegangen und erwirkte eine Unterlassungserklärung von der Firma. „Die Haasenburg GmbH verpflichtet sich gegenüber der taz Verlags- und Vertriebs GmbH“, heißt es in dem Schreiben der Kanzlei Schertz Bergmann, „es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der taz Verlags- und Vertriebs GmbH festzusetzenden Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, es künftig zu unterlassen“, diese Darstellung zu wiederholen.
Weiter muss es die Haasenburg GmbH unterlassen, zu behaupten, dass der taz eine „Mehrzahl von Behauptungen untersagt wurde“, was die Firma zuvor ebenfalls auf ihrer Homepage geschrieben hatte.
In dem Unterlassungsschreiben heißt es weiter: „im Gegenteil gibt unsere Mandantschaft klar zu erkennen, dass sie nicht weiß, ob die Berichterstattung vom Wochenende mit der erwirkten einstweiligen Verfügung zusammenhängt“. Die Haasenburg hatte zuvor die Vermutung geäußert, daß das so sein könnte, die taz hatte onsoweit Unterlassung verlangt.
Die Anträge der taz, der Haasenburg die Äußerung dieser Vermutung zu untersagen, haben Landgericht und Kammergericht abgewiesen. Allerdings hat das Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der der Haasenburg verboten wurde zu behaupten „In der vergangenen Woche hat ein Berliner Gericht gegen die taz nun eine einstweilige Verfügung erlassen.“
Tatsächlich lag diese einstweilige Verfügung mehrere Wochen zurück und bezog sich lediglich auf einen falschen Eindruck, der angeblich mit einer Bebilderung eines Artikels mit einer „Zaunansicht“ eines Haasenburg-Geländes entstanden sein soll. Das Gericht hat die Darstellung der Haasenburg verboten mit folgender Begründung: „Die taz... muß sich nicht den Eindruck gefallen lassen, sich aus sachfremden Erwägungen, sozusagen als Retourkutsche, kritisch mit den Einrichtungen der Antragsgegnerin zu befassen, nur weil sie zuvor in einem Rechtsstreit unterlegen war.“
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