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Abschiebung von hier geborenem TunesierTäter war nicht genug verwurzelt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden. Er erlaubt die Ausweisung eines in Deutschland geborenen, aber straffälligen Tunesiers.

T. klagte gegen seine Ausweisung, es half nicht. Bild: bisgleich / photocase.com

BERLIN taz | Ausländer können auch dann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn sie hier geboren wurden. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Ein 28-jähriger Tunesier aus Bielefeld muss Deutschland nun wohl verlassen.

Der Tunesier Mourad T. war 1983 in Deutschland geboren worden und hier aufgewachsen. Schon als Jugendlicher fiel er mit Straftaten wie Diebstahl und Hehlerei auf. Bis zu seinem 20. Geburtstag wurde er achtmal verurteilt, etwa wegen Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Drogendelikten. 2003 wurde gegen T. eine Gesamtstrafe von vier Jahren Haft nach Jugendstrafrecht verhängt.

Nach dem deutschen Ausländergesetz ist ein Ausländer allerdings zwingend auszuweisen, wenn er zu einer Haftstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurde. Dieser Automatismus gilt zwar nicht für EU-Bürger und Türken, weil hier milderes EU-Recht dem deutschen Recht vorgeht. Der Bielefelder T. ist jedoch Tunesier und musste von den Behörden daher ausgewiesen werden, das heißt er verlor sein Aufenthaltsrecht in Deutschland.

T. klagte gegen die Ausweisung. Alle seine sozialen Bezüge seien in Deutschland, zu Tunesien habe er keinerlei Verbindung. Er berief sich dabei auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Straßburger Gerichtshofs für Menschenrechte. Beide Gerichte lehnen automatische Ausweisungen bei Ausländern ab, wenn diese in ihrem Aufenthaltsstaat verwurzelt sind. Das Bundesverfassungsgericht sah 2006 jedoch T.s Ausweisung angesichts seines Sündenregisters als verhältnismäßig an.

Kein Standard

T.s letzte Hoffnung war deshalb der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Doch auch dort scheiterte der Tunesier jetzt mit seiner Beschwerde. Die Ausweisung sei zwar ein Eingriff in sein "Recht auf Privatleben", die Maßnahme sei aber gerechtfertigt.

Zunächst prüften die Straßburger Richter, ob inzwischen ein generelles Ausweisungsverbot für verwurzelte Ausländer angenommen werden kann. Sie stellten fest, dass nur wenige europäische Staaten einen absoluten Ausweisungsschutz für solche Fälle kennen. Es bestehe also kein allgemeiner Standard.

Es blieb also die Einzelfallprüfung. Dabei stellten die Richter fest, dass T. sich nicht besonders um seine Integration in Deutschland bemüht hatte. Außerhalb seiner Familie habe er kaum soziale Bezüge. Er habe nicht versucht, seine Aufenthaltserlaubnis, die 2002 abgelaufen war, zu verlängern. Auch einen Antrag auf Einbürgerung habe er nicht gestellt. Dagegen seien seine Straftaten schwerwiegend und teilweise gewalttätig gewesen.

Nach Angaben von T.s Anwältin Catrin Hirte-Piel macht der Mann gerade seinen Realschulabschluss an einer Abendschule. Da er keine tunesischen Papiere habe, stehe eine Abschiebung nicht unmittelbar bevor.

Az.: 41548/06

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6 Kommentare

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  • JC
    Johnny Cynic

    Weil, lieber "vic" der Erwerb der Deutschen Staatsbürgerschaft zwar nur noch eine Formalität ist wenn man mit fremder Nationalität hier geboren und aufgewachsen ist, ein Automatismus ist es jedoch nicht.

    Falls Du es überlesen hast: Er stellte keinen Antrag.

  • C
    Chrissie

    Das nennt man dann wohl Diskriminierung. Oder wohin wird der hier geborene, mehrfache Straftäter mit deutschen Wurzeln abgeschoben, der sich nicht besonders um eine Integration in unsere Gesellschaftt bemüht hat?

  • V
    vic

    Ich benötige Nachhilfe in Staatsbürgerkunde:

    In Deutschland geboren, trotzdem tunesischer Staatsbürger und kein deutscher Pass?

    Wie das?

  • H
    heidi

    Würde mich mal interessieren TAZ warum Sie darüber einen Artikel schreiben.

    Erwarten Sie Empörung oder Zustimmung?

  • B
    BÄHRING

    "taz zahl ich finde ich prima. vor allem weil die artikelpreise ab 0,30(?) eur - noch zu teuer denkt mal an die menge text/bildern die ich am kiosk bereits unter 1 euro bekomme - und da sind druckkosten und vertriebskosten mit drinne die im internet so nicht anfallen - sich nicht im bereich einer kompletten printzeitschrift bewegen wie beispielsweise beim spiegel 2,50 eur für ein seiter pdf."

     

    im prinzip sollten aber die provider ihre inhalte in bytes rx-tx abrechnen also der differenz zwischen aus einem anderen netz bezogenem und dothin geliefertem traffic. abhängig von der source-ip könnte für seiten/provider mit denen kein abkommen besteht dann für den einzelfall mit einem wie dem oben genannten und gelobten system bazhlt werden.

     

    paypal muss wieder micropayments ermöglcihen, denn wenn die für geringe beträge auch nur 1 cent einbehalten wäre dass bei der täglichen menge an kleinstbeträgen

  • W
    whocares

    Damit auch jeder stets daran erinnert wird: vergiss nicht, du bist hier fremd!