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DemonstrationrechtTibet-Fahne bricht Berliner Bannmeile

Eigentlich wollte die Opposition vor dem Parlament nur für die Menschenrechte in Tibet demonstrieren. Doch damit schafft sie ungewollt einen Präzedenzfall für Proteste innerhalb der Bannmeile - und weitet so auch die Freiheitsrechte der Berliner aus.

Revolutionär: Die nicht-demonstrative Tibet-Flagge vor dem Berliner Abgeordnetenhaus Bild: dpa

Wer bislang innerhalb der Bannmeile rund um das Abgeordnetenhaus demonstrierte und dafür keine Sondergenehmigung hatte, musste mit Ärger rechnen. So wie der Exprofessor und Sozialaktivist Peter Grottian: Am 12. Juli 2007 hatte er mit einer Handvoll Mitstreiter gegen den Verkauf der Bankgesellschaft Berlin protestiert. Doch dann fiel den Polizeibeamten vor Ort auf: Grottian hat gar keine Sondergenehmigung, die für eine straffreie Meinungsäußerung vor dem Parlament notwendig ist. Die Beamten erstatteten also Strafanzeige, das Ermittlungsverfahren gegen Grottian zog sich monatelang, im Mai 2008 erhielt er schließlich einen Strafbefehl über 1.200 Euro.

Am Donnerstag vergangener Woche gab es wieder eine Aktion vor dem Landesparlament. Rund ein Dutzend Leute verteilten Flugblätter mit einer Soli-Erklärung für Tibet, vier der Personen stellten sogar einen eigenen Fahnenmast mit Tibetfahne auf.

Revolutionäre: Eichstädt-Bohlig, Lindner, Ratzmann und Pflüger bei der nicht-demonstrativen Arbeit Bild: dpa

Doch diesmal schaut die Polizei weg. Denn es demonstrierten keine einfachen Bürger, sondern vier Fraktionsvorsitzende und deren Mitarbeiter. Organisiert hatten das die Grünen - und die hatten für die Aktion keine Ausnahmegenehmigung nach dem Bannmeilengesetz beantragt. Der CDU-Fraktionsvorsitzende Friedbert Pflüger kommentiert das lakonisch: "Mir war von Anfang an klar: Wenn man sich mit den Grünen einlässt, ist ein klein bisschen ziviler Ungehorsam unausweichlich."

RICHTIG & FALSCH

Transparente sind nach Ansicht der Polizei ein klares Indiz dafür, dass es sich bei einer Aktion um eine erlaubnispflichtige Demonstration handelt. Die Fraktionsvorsitzenden der Opposition halten deswegen auch extra kein Transparent in den Händen. Nur die Mitarbeiter verteilten Flugblätter in der Größe DIN-A4. Aber Flugblätter sind schließlich ganz eindeutig keine Transparente. Die Fraktionsvorsitzenden haben also alles richtig gemacht: Deren Aktion kann gar keine Demonstration sein, sondern ist nach Ansicht der Polizei völlig eindeutig als "Presse- und Fototermin" zu erkennen. Dieser Begriff war im Bannmeilenrecht bisher ganz unbekannt - aber ab jetzt können sich theoretisch alle Berliner darauf berufen!

Das Bannmeilengesetz sieht in seinem Wortlaut keine Ausnahme für Mitglieder des Abgeordnetenhauses (MdA) vor. Der Gesetzestext lautet: "Innerhalb des Bannkreises sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel verboten." Dennoch glauben einige Abgeordnete, dass das Gesetz für sie nicht gelten würde. Kein Wunder: In der Realität setzt die Polizei das Gesetz gegen Abgeordnete nicht durch. Peter Grottian und seine Kollegen von der "Initiative Berliner Bankenskandal" haben dagegen alles falsch gemacht: Die Schlingel wollten einfach so ihre Meinung kundtun, dabei sind sie gar keine Parlamentarier. Da mussten die Ordnungshüter einfach eingreifen!

Auch diese hochgehaltene Fahne ist kein Beleg dafür,

dass es sich bei dieser Aktion

um eine erlaubnispflichtige Demonstration handelt, meint die Polizei. Denn eine Fahne ist schließlich kein Transparent. Zwar wollten die Fraktionsvorsitzenden mit der Fahne ausdrücklich einen politischen Inhalt transportieren - ihre Solidarität mit Tibet. Darauf kommt es aber nicht an, findet die Polizei, schließlich sei eine Fahne zunächst einmal ein Stück Stoff und müsse nicht zwingend politisch interpretiert werden. Die Polizei konnte die Tibetaktion also unmöglich als Demonstration werten - die Fraktionsvorsitzenden haben alles richtig gemacht!

Peter Grottian und Konsorten haben bei ihrer Aktion vor dem Abgeordnetenhaus alles falsch gemacht. Ihre Forderungen haben sie nicht etwa wie die Fraktionsvorsitzenden auf DIN-A4-Blätter verteilt, sondern sich in DIN-A3-Größe um den Hals gehängt. Und alles über DIN A4 ist ja wohl ganz eindeutig ein Transparent. Da hatte die Polizei gar keine andere Wahl, als hier vom Gesamtcharakter keinen Presse- und Fototermin zu sehen, sondern eine Demonstration. Den Beamten blieb nichts anderes übrig, als eine Strafanzeige gegen Grottian zu erstatten, die zu einem Strafbefehl über 1.200 Euro führte. Selbst schuld!

Der Grünen-Fraktionsvorsitzende Volker Ratzmann hat erkennbar keine Lust, sich zu dem Thema zu äußern. Schließlich bewirbt er sich gerade für den Bundesvorsitz der Grünen und kann da keine Berichte über eine unangemeldete Demo gebrauchen. Zwischen viel Kritik daran, dass sich die taz überhaupt mit dem Thema befasst, sagt er dann doch noch einen Satz zum Thema: "Ich bin Teil dieses Hauses, und die Aktion war Ausdruck unserer politischen Tätigkeit, der wir vor und in unserem Haus nachgehen."

Der FDP-Fraktionsvorsitzende Martin Lindner meint, das Bannmeilengesetz würde für ihn gar nicht gelten. "Der Zweck des Gesetzes ist es ja, die Arbeitsfähigkeit der Abgeordneten sicherzustellen", so Lindner. Deshalb dürfe das Gesetz nicht gegen Abgeordnete und deren Mitarbeiter angewendet werden.

Doch der Präsident des Abgeordnetenhauses, der laut Bannmeilengesetz für die Ausnahmegenehmigungen zuständig ist, sieht das ganz anders. "Das Gesetz gilt für alle", erklärt Walter Momper (SPD). Und auch ein Polizeisprecher meint: "Ausnahmen für Abgeordnete gibt es nicht."

Die Polizei hat dennoch einen Ausweg gefunden - einen Ausweg, auf den nicht einmal die Fraktionsvorsitzenden selbst gekommen sind: Die Tibet-Aktion sei gar keine Demo gewesen, behauptet die Polizei, sondern ein "Presse- und Fototermin". Damit schafft die Polizei eine ganz neue Auslegung des Bannmeilengesetzes, in dem bisher von einem "Presse- und Fototermin" noch nichts steht. Auf diese Auslegung können sich natürlich alle Bürger berufen - wer ganz sicher sein will, keinen Stress mit der Polizei zu bekommen, sollte sich besser zusätzlich noch ins Abgeordnetenhaus wählen lassen.

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