Verfassungbeschwerde abgelehnt: GEZ-Gebühr für Computer legal
Für „neuartige Rundfunkgeräte“ wie internetfähige PCs muss eine Rundfunkgebühr bezahlt werden. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.
FREIBURG taz | Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Nutzer von internetfähigen Computern hierfür Rundfunkgebühren bezahlen müssen. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht und bestätigte dabei ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2010.
Computer, mit denen per Livestream Hörfunk- und Fernsehprogramme genutzt werden können, gelten als „neuartige Rundfunkgeräte“. Das ist seit 2007 im Länderstaatsvertrag über die Rundfunkgebühren geregelt. Für sie muss grundsätzlich die Radiogebühr in Höhe von derzeit 5,76 Euro pro Monat bezahlt werden.
Auch das iPhone und andere internetfähige Handys sind solche neuartigen Rundfunkgeräte. Betroffen sind aber nur Computernutzer, die kein Radio oder Fernsehgerät angemeldet haben.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der für seinen Kanzlei-Computer keine Rundfunkgebühren zahlen wollte, da er mit diesem Computer weder Fernsehen noch Hörfunk nutze. Er sah seine Informations- und Berufsfreiheit verletzt.
Kein Eingriff in die Berufsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht, das sich als Schutzmacht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks versteht, lehnte die Verfassungsbeschwerde wie erwartet ab. Es liege kein Eingriff in die Berufsfreiheit vor und der Eingriff in die Informationsfreiheit sei gerechtfertigt, um eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu verhindern. Die Höhe der verlangten Gebühr sei auch nicht unverhältnismäßig hoch. (Az.: 1 BvR 199/11) Ab 1. Januar 2013 tritt ein neuer Länder-Staatsvertrag über die Rundfunkfinanzierung in Kraft.
Dann wird die gerätebezogene Gebühr durch Rundfunktbeiträge ersetzt, die jeder Haushalt und jeder Betrieb zahlen muss, auch wenn dort kein Radio, kein Fernseher und auch kein sonstiges Empfangsgerät steht. Auch dieser neue Rundfunkbeitrag ist verfassungsrechtlich umstritten. Am bayerischen Verfassungsgerichtshof liegt eine Popularklage hierzu vor.
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