Streikrecht der Gewerkschaften gestärkt: Kein Schadensersatz für Airlines
Fluggesellschaften bekommen nach einem Unterstützerstreik kein Schadensersatz, urteilt das Frankfurter Arbeitsgericht. Die Annahme, das ein Streik rechtens sei, reicht aus.
FREIBURG taz | Streikende Gewerkschaften müssen nur dann mit Schadensersatzforderungen rechnen, wenn sie schuldhaft rechtswidrig gestreikt haben. Das entschied jetzt das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.
Anlass war ein Streik am Stuttgarter Flughafen im Jahr 2009. Die Vorfeldarbeiter forderten höhere Löhne. Zur Unterstützung ihrer Kollegen wollten einen Tag lang auch die Fluglotsen streiken.
Grundsätzlich sind solche Unterstützerstreiks zulässig, wenn sie nicht den eigentlichen Streik der Betroffenen in den Schatten stellen. Es war aber umstritten, ob der konkrete Unterstützerstreik der Fluglotsen zulässig war.
Vier Fluggesellschaften, unter anderem die Lufthansa, klagten nun gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) auf Schadensersatz. Zunächst ging es nur um 32.500 Euro, um in dem Präzedenzfall die Gerichtskosten niedrig zu halten. Tatsächlich kann es aber um Millionenforderungen gehen, die die kleine GdF schnell in Existenzgefahr bringen würden.
Nur wenige Stunden gestreikt
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat die Forderung der Airlines nun abgelehnt. Der Unterstützerstreik sei rechtmäßig gewesen, weil er nur einige Stunden dauerte.
Bestreikt wurde zwar formal nur der Arbeitgeber, die Deutsche Flugsicherungs Gmbh, doch auch die mittelbar betroffenen Airlines müssten die Folgen eines rechtmäßigen Streiks akzeptieren, so die Entscheidung. Die Fluggesellschaften hatten argumentiert, dass sie die Hauptleidtragenden des Streiks seien.
Ergänzend wies die Vorsitzende Richterin Ursula Schmidt darauf hin, dass die Airlines auch dann keinen Schadensersatz erhalten hätten, wenn das Gericht den Unterstützerstreik als rechtswidrig eingestuft hätte.
Grundgesetz schützt Streikrecht
Die Annahme der Gewerkschaft, dass der Unterstützerstreik zulässig ist, sei zumindest vertretbar gewesen. Das grundgesetzlich geschützte Streikrecht verbiete es, in strittigen Fällen den Gewerkschaften ein Haftungsrisiko aufzuerlegen, hieß es.
Nur wenn die streikende Gewerkschaft schuldhaft - das heißt vorsätzlich oder fahrlässig - einen eindeutig rechtswidrigen Streik beginnt, können Betroffene Schadensersatz verlangen.
Die Fluggesellschaften werden voraussichtlich Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. (Az.: 10 Ca 3468/11)
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