: Kollegin als „Türkenschlampe“ beschimpft
AUSLÄNDERFEINDLICHKEIT Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt den Rausschmiss eines 28-jährigen Polizeikommissar-Anwärters durch die niedersächsische Polizeiakademie Hannoversch Münden
Der angehende Polizeikommissar machte aus seiner ausländerfeindlichen und antisemitischen Einstellung kein Geheimnis. Einmal spuckte der 28-Jährige sogar einer türkischen Polizeikollegin vor die Füße und bezeichnete sie als „Scheiß-Türke“ und „Türkenschlampe“. Bei anderen Anlässen machte der Kommissars-Anwärter für den gehobenen Dienst, der seine Ausbildung am Standort Hannoversch Münden in Südniedersachsen absolvierte, beleidigende Äußerungen über Juden.
Als die Leitung der niedersächsischen Polizeiakademie von den Äußerungen erfuhr, entließ sie ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Polizeiakademie begründete die Entscheidung damals damit, Zweifel an der politischen Treuepflicht des Polizeistudenten zu haben. Zudem habe er unter Alkoholeinfluss häufig aggressives Verhalten gezeigt und Mitstudierende beleidigt.
Sein Verhalten sei nicht allein als jugendliches Imponiergehabe anzusehen, sondern müsse als Grundeinstellung gewertet werden. Daher zeige er nicht das hohe Maß an sozialer Kompetenz wie es von einem Polizeivollzugsbeamten verlangt werde. Er sei damit für den Polizeiberuf charakterlich untauglich. Dies gelte auch, wenn sich die Beleidigungen gegen die türkischen Kommissars-Anwärterin, die den Vorgang durch eine Strafanzeige ins Rollen gebracht hatte, außerhalb der Dienstzeit und der Polizeiakademie zugetragen haben. Denn auch anderen Polizeistudien-Kollegen berichteten über Äußerungen, die sogar Zweifel an seiner Verfassungstreue aufkommen ließen.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat nun diese Argumentation der Polizeiakademie, im Gegensatz zur Vorinstanz, dem Verwaltungsgericht Göttingen, im Grundsatz bestätigt. Die Verhaltensweisen des Kommissar-Anwärters gäben Anlass zu „berechtigtem Zweifel an seiner politischen Treuepflicht“, heißt es in dem Beschluss.
Es stehe zu befürchten, so das Gericht, dass er als Polizist „insbesondere bei Menschen mit Migrationshintergrund seine Grundeinstellung durch sein Handeln zum Ausdruck bringen könnte“. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei daher rechtmäßig.KVA/dpa