Satzung : Recherchefonds Ausland
Satzung des Vereins zur Förderung der journalistischen Auslandsberichterstattung der taz, die tageszeitung – Recherchefonds Ausland
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der journalistischen Auslandsberichterstattung der taz, die tageszeitung – Recherchefonds Ausland".
(2) Der Verein soll als nicht-wirtschaftlicher Verein in das Vereinsregister eingetragen und sein Name mit Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ versehen werden.
(3) Sitz des Vereins ist Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die selbstlose, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Förderung und Stärkung der journalistischen Auslandsberichterstattung der taz, die tageszeitung, unter Wahrung des Grundsatzes der journalistischen Unabhängigkeit.
(2) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) die Finanzierung journalistischer Projekte im Ausland, insbesondere durch Finanzierung von Reisekosten, Spesen, Recherchekosten von Journalisten;
b) die Vergabe von projektbezogenen Stipendien an Journalisten für die journalistische Berichterstattung der taz, die Tageszeitung aus dem Ausland;
c) die Förderung der Berichterstattung über globale Zusammenhänge und aus den Ländern des Südens;
d) die sonstige Unterstützung von Journalisten im Zusammenhang mit Projekten der Auslandsberichterstattung in ideeller und finanzieller Hinsicht;
e) die Gewinnung von Mitgliedern, Fördermitgliedern und Sponsoren, die den Gedanken einer hintergründigen, faktenreichen Berichterstattung aus dem europäischen und nichteuropäischen Ausland besonders stärken möchten.
(3) Der Verein dient ausschließlich der eigenen Auslandsberichterstattung der taz, die Tageszeitung; er verfolgt daher keine steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist jedoch selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Eine Förderung nach diesem § 2 steht sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern offen; ein Anspruch auf Förderung besteht ausdrücklich nicht.
§ 3 Ehrenamtlichkeit; Mittelverwendung
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Organe des Vereins haben keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung oder Ersatz von Aufwendungen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; ihnen steht kein Anteil am Vereinsvermögen zu. § 2 Absatz (4) bleibt hiervon unberührt.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind (a) die ordentlichen Mitglieder sowie (b) die Fördermitglieder.
Fördermitglieder sind "passive" Mitglieder; ihnen steht keinerlei Stimmrecht,
jedoch Informationsrechte in Form des jährlichen Rechenschaftsberichts zu.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein, die im Zeitpunkt ihres Beitritts der Redaktion der taz, die tageszeitung als festangestellte Mitarbeiter angehören.
(3) Als Fördermitglieder können dem Verein beitreten: (a) natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie (b) juristische Personen und Personenvereinigungen.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstandsvorsitzende nach freiem Ermessen. Die Aufnahme des Antragstellers oder die Ablehnung seines Antrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Austritt aus dem Verein;
b) durch Ausschluss aus dem Verein;
c) durch Tod oder die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung.
(2) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung oder (anteiliger) Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.
§ 6 Austritt aus dem Verein
(1) Ein Austritt aus dem Verein ist ohne Angaben von Gründen mit Wirkung zum jeweiligen Jahresende unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten möglich.
(2) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
§ 7 Vereinsausschluss
(1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet;
b) der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsanschrift nicht gezahlt ist.
(2) Ein ordentliches Mitglied kann aus dem Verein auch ausgeschlossen werden, wenn es nicht mehr der Redaktion der taz, die Tageszeitung als festangestellter Mitarbeiter angehört.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
(4) Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen in Schriftform zu übersenden. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu einer abschließenden Entscheidung hierüber ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen während der Dauer ihrer Mitgliedschaft jährliche Mitgliedsbeiträge.
(2) Für das Jahr 2011 beträgt der reguläre Mitgliedsbeitrag (Mindestmitgliedsbeitrag) der ordentlichen Mitglieder 12,00 Euro. Der Fördermitgliedsbeitrag wird für das Jahr 2011 in folgenden Staffelungen erhoben:
a) Fördermitgliedschaft "Unterstützer": 60,00 Euro,
b) Fördermitgliedschaft "Förderer": 120,00 Euro,
c) Fördermitgliedschaft "Freund": 600,00 Euro
(3) Über die Höhe der regulären Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder der Folgejahre entscheidet der Vorstand, jeweils jährlich im Voraus.
Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung des jeweiligen Mitglieds auf dessen Vorschlag hin abweichend von dem regulären Mitgliedsbeitrag einen erhöhten Mitgliedsbeitrag zu erheben, der der besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitgliedes Rechnung trägt. Besondere Rechte oder Vorteile werden durch die Zahlung von erhöhten Mitgliedsbeiträgen nicht begründet.
(4) Der jeweilige Mitgliedsbeitrag bleibt bis zu einer Änderung durch den Vorstand gültig. Änderungen sollen den Mitgliedern rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres im Voraus in Textform mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliedsbeiträge können vom Vorstand jeweils im Voraus in Jahres-, Halbjahres-, Quartals- oder Monatsbeiträgen eingefordert werden. Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen Mitgliedern aus wichtigen persönlichen oder sachlichen Gründen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder zu stunden. Die Höhe der festgesetzten und gezahlten Mitgliedsbeiträge hat keine Auswirkungen auf die Rechte des jeweiligen Vereinsmitglieds.
(6) Zur Senkung der Verwaltungskosten sollen die Mitgliedsbeiträge im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung;
c) der journalistische Beirat.
§ 10 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder. Jeder von ihnen ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Von dem Verbot des § 181 BGB ist der Vorstand befreit.
(2) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Vorstandsvorsitzenden übertragen sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Mitglieder des Vorstands brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der jeweils gewählte Vorstand im Amt.
(4) Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds aus dem Amt als Vorstand sind die übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt, während der Restdauer der Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
(5) Das Vorstandsamt eines Vorstandsmitgliedes endet, ohne dass es einer Kündigung oder sonstigen Erklärung bedarf, mit dem Ausscheiden dieses Vorstandsmitglieds als ordentliches Mitglied des Vereins.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form.
Die Tagesordnung braucht bei der Einberufung nicht mitgeteilt zu werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll und eine Einberufungsfrist von mindestens drei Werktagen muss eingehalten werden. Ist der Vorstandsvorsitzende verhindert, an der Vorstandssitzung teilzunehmen, wird diese von dem ältesten Vorstandsmitglied geleitet.
(7) Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
(8) Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll möglichst bis zum 30. Juni eines jeden Jahres erfolgen und wird vom Vorstandsvorsitzenden durch schriftliche oder elektronische (Email) Einladung einberufen. Die Einladung ist mit einer Frist von vier Wochen an die zuletzt dem Verein bekannte Mitglieds- Anschrift zu senden; ihr muss eine Tagesordnung beigefügt sein.
(2) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder oder wenn es der Vorstand für erforderlich hält, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
(3) Der Mitgliederversammlung ist ein Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Vereins während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung zu erstatten.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl und Entlastung des Vorstandes nach § 10;
b) die Wahl eines Kassenprüfers;
c) die Wahl des Journalistischen Beirates;
d) die Änderung der Satzung;
e) die Auflösung des Vereins.
(5) Zur Beschlussfassung genügt die Stimmen-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder; das Gleiche gilt für die Auflösung des Vereins, über die eine zu diesem Zweck eigens einberufene Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.
(7) Fördermitglieder haben bei Beschlussfassungen des Vereins kein Stimmrecht.
§ 12 Journalistischer Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Journalistischen Beirat wählen, der aus mindestens zwei und höchstens neun Mitgliedern bestehen soll. Dem Journalistischen Beirat können Mitglieder und fachkundige Nichtmitglieder des Vereins angehören.
(2) Der Journalistische Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten und zu unterstützen, insbesondere förderungswürdige Projekte und Themen zu identifizieren und vorzuschlagen.
(3) Die Amtszeit des Journalistischen Beirates endet mit der Ende der regulären Amtszeit des Vorstandes.
(4) Der Journalistische Beirat und der Vorstand sollen mindestens einmal im Jahr zusammenkommen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstandsvor-sitzenden.
§ 13 Kassenführung; Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird vom Vorstandsvorsitzenden geführt, es sei denn, dass dieser einen anderen Vorstand mit der Kassenführung beauftragt.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der regulären Amtszeit des Vorstandes einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer braucht dem Verein nicht als Mitglied anzugehören; er darf jedoch nicht dem Vorstand angehören.
(3) Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht. Die Überprüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße rechnerische Führung der Vereinsgeschäfte, nicht auf die Zweckmäßigkeit der im Interesse des Vereins getätigten Ausgaben.
(4) Der Kassenprüfer kann Ersatz aller ihm bei der pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden Auslagen verlangen. Er kann zudem eine von der Mitgliederversammlung im Voraus festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Der Verein wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Mitgliederversammlung;
b) sofern für einen längeren Zeitraum als 90 Tage weniger als drei ordentliche Mitglieder dem Verein angehören.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. Das Vereins-vermögen darf auch im Falle der Auflösung nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet oder an eine mit dem Pressewesen im Zusammenhang stehende gemeinnützige Organisationen gespendet werden.
(3) Für den Fall der Auflösung wird der Vorstandsvorsitzende zum Liquidator bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung hierüber nicht abweichend entscheidet.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit Wirkung zum 01. Januar 2011 auf.
(2) Der Vorstand wird hiermit ermächtigt, geringfügige Satzungsänderungen im Namen aller Gründungsmitglieder einstimmig zu beschließen, soweit diese lediglich die textliche Fassung der Satzung betreffen oder wegen Beanstandungen des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden dies zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut notwendig sein sollte.
(3) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14. Dezember 2010 errichtet.
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
Beate Seel
Dominic Johnson
Barbara Oertel
Bernd Pickert
Ines Pohl
Georg Baltissen
Sven Hansen