Urteil zu Stadionverboten: Bei Gewaltverdacht möglich
Stadionverbote können auch vorsorglich verhängt werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Allerdings gibt es Bedingungen.
KARLSRUHE taz | Über Fußballfans, die sich in einem gewaltbereiten Umfeld bewegen, können bundesweite Stadionverbote verhängt werden. Konkrete Straftaten müssen dazu nicht nachgewiesen werden. Das hat jetzt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Karlsruhe wies dabei die Klage eines Fans von Bayern München ab, dem 2006 ein zweijähriges bundesweites Stadionverbot erteilt worden war.
Anlass waren Auseinandersetzungen der Bayern-Ultra-Gruppe „Schickeria“ mit Duisburger Fans gewesen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den damals 16-Jährigen ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch eingeleitet, stellte es aber alsbald wegen Geringfügigkeit ein.
Die Verfassungsrichter entschieden nun, dass sich Fußballvereine zwar auf ihr Hausrecht berufen können, Stadionverbote ohne sachlichen Grund aber unzulässig seien. Da sich die Spiele an ein großes Publikum „ohne Ansehen der Person“ wendeten, gelte die „mittelbare Drittwirkung der Grundrechte“ und die „Sozialbindung des Eigentums“.
Als „sachlicher Grund“ könnten aber nicht nur frühere Straftaten gelten, so Karlsruhe, sondern auch die Sorge, dass ein Fan in Zukunft stören werde. Ein Indiz hierfür könne etwa die „wissentliche“ Anwesenheit in einem „zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld, aus dem heraus auch tatsächlich erhebliche Gewalttaten begangen“ wurden, sein.
Die Vereine müssten vor der Verhängung von Stadionverboten die Betroffenen allerdings in der Regel persönlich anhören, so die Richter. Außerdem müsse ein Verbot auf Verlangen begründet werden.