Kommentar Lebenszeit Elektroartikel: Smartphone, leider abgelaufen
Baden-Württembergs Verbraucherkommission fordert ein Mindesthaltbarkeitsdatum für Elektronikgeräte. Das klingt gut, bringt aber nicht viel.
Lieber mehr Gewährleistung als Mindeshaltbarkeit. Bild: reuters
Der Vorschlag eines Mindesthaltbarkeitsdatums für Elektronikgeräte fällt in die Kategorie „klingt gut“, geht aber am Ziel vorbei. Denn er verkennt nicht nur, dass es bereits sinnvollere Instrumente gibt, die schlicht der Verbesserung bedürfen. Er ignoriert auch, wie ein Mindesthaltbarkeitsdatum funktioniert.
Der Gedanke hinter dem Vorschlag der baden-württembergischen Verbraucherkommission ist natürlich gut. Aber ein Mindesthaltbarkeitsdatum ist eine Angabe des Herstellers, der zusagt: Bis zum aufgedruckten Datum ist das Produkt bei sachgemäßer Behandlung in Ordnung.
Legte ein Hersteller für sein Smartphone-Modell also ein Mindesthaltbarkeitsdatum von einem Jahr fest, fänden sich immer noch Abnehmer: Etwa die, die laut ihrem Mobilfunkvertrag sowieso jedes Jahr ein neues Gerät bekommen.
Die Verbraucherkommission Baden-Württemberg fordert ein Mindesthaltbarkeitsdatum für Konsumgüter. Damit solle die sogenannte Obsoleszenz – von Herstellern geplanter Verschleiß – verhindert werden. Zudem sollen Geräte gut reparierbar gestaltet werden, etwa mit leicht wechselbaren Akkus. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum gibt es derzeit bereits im Lebensmittelbereich. Die Praxis ist umstritten, denn in der Regel sind Lebensmittel noch lange nach Verstreichen des Datums haltbar und werden dennoch entsorgt. (sve)
Besser wäre, die gesetzliche Gewährleistung – nicht zu verwechseln mit der freiwilligen Garantie mancher Hersteller – auszudehnen. Derzeit gilt sie nur zwei Jahre. Und hat das Gerät nach Ablauf eines halben Jahres einen Defekt, muss der Nutzer beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand – in der Praxis ist das fast unmöglich und würde auch bei einem Mindesthaltbarkeitsdatum zum Problem. Mit einer längeren Gewährleistung und der Regel, dass immer der Hersteller eine Schuld des Nutzers beweisen muss, wäre mehr gewonnen als mit einem willkürlichen Datum.
Es geht dabei – das wird angesichts intelligenter Haushaltsgeräte immer wichtiger – auch um Software. Daher sollten Kunden bei veralteten Betriebssystemen, die der Hersteller nicht mehr aktualisiert, ebenfalls ein Recht auf Nachbesserung haben.
Kommentar Lebenszeit Elektroartikel: Smartphone, leider abgelaufen
Baden-Württembergs Verbraucherkommission fordert ein Mindesthaltbarkeitsdatum für Elektronikgeräte. Das klingt gut, bringt aber nicht viel.
Lieber mehr Gewährleistung als Mindeshaltbarkeit. Bild: reuters
Der Vorschlag eines Mindesthaltbarkeitsdatums für Elektronikgeräte fällt in die Kategorie „klingt gut“, geht aber am Ziel vorbei. Denn er verkennt nicht nur, dass es bereits sinnvollere Instrumente gibt, die schlicht der Verbesserung bedürfen. Er ignoriert auch, wie ein Mindesthaltbarkeitsdatum funktioniert.
Der Gedanke hinter dem Vorschlag der baden-württembergischen Verbraucherkommission ist natürlich gut. Aber ein Mindesthaltbarkeitsdatum ist eine Angabe des Herstellers, der zusagt: Bis zum aufgedruckten Datum ist das Produkt bei sachgemäßer Behandlung in Ordnung.
Legte ein Hersteller für sein Smartphone-Modell also ein Mindesthaltbarkeitsdatum von einem Jahr fest, fänden sich immer noch Abnehmer: Etwa die, die laut ihrem Mobilfunkvertrag sowieso jedes Jahr ein neues Gerät bekommen.
Der Vorschlag
Die Verbraucherkommission Baden-Württemberg fordert ein Mindesthaltbarkeitsdatum für Konsumgüter. Damit solle die sogenannte Obsoleszenz – von Herstellern geplanter Verschleiß – verhindert werden. Zudem sollen Geräte gut reparierbar gestaltet werden, etwa mit leicht wechselbaren Akkus. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum gibt es derzeit bereits im Lebensmittelbereich. Die Praxis ist umstritten, denn in der Regel sind Lebensmittel noch lange nach Verstreichen des Datums haltbar und werden dennoch entsorgt. (sve)
Besser wäre, die gesetzliche Gewährleistung – nicht zu verwechseln mit der freiwilligen Garantie mancher Hersteller – auszudehnen. Derzeit gilt sie nur zwei Jahre. Und hat das Gerät nach Ablauf eines halben Jahres einen Defekt, muss der Nutzer beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand – in der Praxis ist das fast unmöglich und würde auch bei einem Mindesthaltbarkeitsdatum zum Problem. Mit einer längeren Gewährleistung und der Regel, dass immer der Hersteller eine Schuld des Nutzers beweisen muss, wäre mehr gewonnen als mit einem willkürlichen Datum.
Es geht dabei – das wird angesichts intelligenter Haushaltsgeräte immer wichtiger – auch um Software. Daher sollten Kunden bei veralteten Betriebssystemen, die der Hersteller nicht mehr aktualisiert, ebenfalls ein Recht auf Nachbesserung haben.
Fehler auf taz.de entdeckt?
Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!
Inhaltliches Feedback?
Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.
Kommentar von
Svenja Bergt
Redakteurin für Wirtschaft und Umwelt
schreibt über vernetzte Welten, digitale Wirtschaft und lange Wörter (Datenschutz-Grundverordnung, Plattformökonomie, Nutzungsbedingungen). Manchmal und wenn es die Saison zulässt, auch über alte Apfelsorten. Bevor sie zur taz kam, hat sie unter anderem für den MDR als Multimedia-Redakteurin gearbeitet. Autorin der Kolumne Digitalozän.
Themen