Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Eigenbedarfskündigung erleichtert
Die Karlsruher Richter billigen die Kündigung einer Mieterin. Der Eigentümer will die Wohnung für gelegentliche Treffen mit seiner Tochter benutzen.
FREIBURG taz | Der Eigentümer einer Mietwohnung kann auch dann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er den Wohnraum nur als gelegentliche Zweitwohnung nutzen will. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde einer Frau aus Berlin-Friedrichshain wurde abgewiesen.
Der Fall hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Der Eigentümer der Wohnung ist ein Chefarzt aus Hannover. Er wollte gar nicht richtig in die Zwei-Zimmer-Wohnung einziehen. Vielmehr sollte die Wohnung nur für gelegentliche Treffen mit seiner damals 14-jährigen Tochter aus einer früheren Beziehung dienen. Mit dieser Begründung kündigte er der Mieterin, die dort 26 Jahren lang gelebt hatte.
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg lehnte die Eigenbedarfs-Kündigung zunächst als vorgeschoben ab. Angesichts des Arbeitspensums des Arztes und seiner neuen Familie mit vier Kindern in Hannover werde er wohl nicht oft nach Berlin zu seiner Tochter kommen.
Dagegen hielt das Landgericht Berlin den Eigenbedarf für glaubwürdig. Die Kündigung der Mieterin sei also rechtmäßig erfolgt. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.
Daran machte sich nun die Verfassungsbeschwerde fest. Es sei noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die geplante „seltene“ Nutzung einer Wohnung eine Eigenbedarfskündigung zulässt. Die Beschwerde konnte sich dabei auf den ehemaligen Richter am Bundesgerichtshof Dietrich Beyer berufen, der die Nichtzulassung der Revision als „völlig unakzeptabel“ bezeichnete.
Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Verfassungsgerichts lehnte jetzt aber die Beschwerde der Mieterin ab. Die Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung sei eindeutig. Es genüge, wenn der Eigentümer „vernünftige und nachvollziehbare Gründe“ für die eigene Inanspruchnahme des Wohnraums nenne. Es sei nicht erforderlich, dass er seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlege. Nur einzelne Amtsgerichte hätten bisher den Wunsch nach einer Zweitwohnung generell nicht ausreichen lassen. Das allein führe „noch nicht zu einer erneuten Klärungsbedürftigkeit einer bereits geklärten Rechtsfrage“, so die Verfassungsrichter.
Sie konnten sich zumindest im Ergebnis auf eine Stellungnahme des Bundesgerichtshofs stützen. Die obersten Fachrichter hatten erklärt, es liege kein Grund für die Zulassung der Revision vor. Das Verfahren habe keine grundsätzliche Bedeutung. Ob die geplante Nutzung als Zweitwohnung eine Eigenbedarfskündigung rechtfertige, müsse in jedem Einzelfall entschieden werden. In der Sache ist der BGH also gemäßigter als das Verfassungsgericht. (Az.: 1 BvR 2851/13)
Leser*innenkommentare
uwe
Verständlich, dass die Dame angesichts von nur ca. 4 EUR / qm Miete und etwa 225.- pro Monat die Wohnung gerne behalten hätte.
Ebenso verständlich, dass der Vermieter bei dem Spottpreis die Wohnung als günstige Alternative zum Hotel betrachtet. Da reicht schon ein Besuch pro Monat für 2-3 Nächte und das Ganze rentiert sich.
Schade, dass der TAZ diese Info entgangen ist.
2097 (Profil gelöscht)
Gast
Mieten mit Hotelpreisen zu vergleichen ist mit Verlaub nicht nur unsozial, sondern auch schon asozial. Welcher Bürger in diesem Land kann sich schon Mieten zu Hotelpreisen leisten? Die Vermögenden in diesem Land machen nur 10% aus, die restlichen 90% müssen täglich sehr genau rechnen.
Mieterhöhungen sind bei 4€/qm sicherlich nicht ausgeschlossen. Dafür müssen Sie kein Seminar von der Richterin Regine Paschke besuchen, das werden Ihnen sogar die Mietervereine bestätigen:
http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstigesarchiv/haupt.htm?http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstigesarchiv/fl020.htm
Frost
Is' klar , am Verfassungsgericht sitzen keine Linken . Am Verfassungsgericht sitzen willfährige Mannen , die von den Regierungen je nach Stimmung eingesetzt werden .Man kann nur hoffen dass bald eine andere Stimmung ins Land kommt .
2097 (Profil gelöscht)
Gast
Die Herren Richter vom Landgericht, BGH, BVerfG haben halt eben auch Eigentumswohnungen mit Mietern, die sie gerne mal loswerden würden oder sind sonst wie mit der Immobilienwirtschaft verbunden, wie doch bereits Fälle aus der Vergangenheit gezeigt haben. Schade, Eigentum verpflichtet nun auch hier nicht mehr ganz so sehr ...
amigo
Lowandorder
@AMA.DABLAM
mit Verlaub - so seh ich das auch;
sonst hätte auch nicht das
Trio infernale entscheiden dürfen.
ama.dablam
Gast
Die Eigenbedarfskündigung wurde nicht erleichtert, sondern es wurde lediglich die geltende Rechtslage bestätigt. Entsprechende Urteile der Instanzgerichte wie des BVerfG selbst liegen seit Jahrzehnten vor...
Lowandorder
". .. . In der Sache ist der BGH also gemäßigter als das Verfassungsgericht.. . ."
sorry - kapier ich nicht.