BGH zu Corona-Immunisierung: Keine Straflücke bei Impffälschung

In der Pandemie haben viele Menschen versucht, mit gefälschten Impfpässen die Corona-Regeln zu umgehen. Zur Frage der Strafbarkeit hat der Bundesgerichtshof jetzt ein Urteil gefällt.

Eine Person schreibt in einen Impfausweis.

Nur das Original gilt: Ein Arzt füllt einen Impfausweis aus Foto: Kirchner-Media/imago

LEIPZIG dpa | Gab es bei der Fälschung von Corona-Impfpässen bis vorigen Herbst eine Gesetzeslücke, so dass Fälscher straflos davonkommen konnten? Über diese Frage hat am Donnerstag der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig verhandelt. Seine Antwort lautet: nein. Könne ein Beschuldigter nicht wegen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen schuldig gesprochen werden, komme immer noch eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung allgemein in Betracht, entschied der Senat. Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage, die bis November 2021 galt. Danach wurde das Strafgesetz gerändert.

Dem Urteil (Az.: 5 StR 283/22) liegt ein Fall aus Hamburg zugrunde. Das dortige Landgericht hatte einen Mann vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen, der in neun Fällen gefälschte Impfbescheinigungen ausgestellt hatte. Der Angeklagte trug angebliche Corona-Impfungen in Impfpässe ein und versah sie mit falschen Stempeln und Unterschriften. Sein Verteidiger betonte in der mündlichen Verhandlung in Leipzig, wie leicht es Fälschern gemacht worden sei. Blanko-Impfpässe, Stempel und Aufkleber habe man einfach im Internet kaufen können.

Das Landgericht war davon ausgegangen, dass sich der Mann nicht der Fälschung von Gesundheitszeugnissen strafbar gemacht hat. Dies setzte nach dem alten Paragrafen 277 des Strafgesetzbuches nämlich voraus, dass die falschen Impfpässe gegenüber Behörden und Versicherungen eingesetzt werden. Würden sie nur genutzt, um unter 2G-Regeln in ein Restaurant zu kommen, sei dies nicht der Fall.

Zugleich war eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung allgemein aus Sicht des Landgerichts nicht möglich, weil die Sonderregelung zu den Gesundheitszeugnissen eine sogenannte Sperrwirkung habe.

Die Frage, ob es diese Sperrwirkung gibt, war bislang in der Rechtsprechung umstritten. Oberlandesgerichte hatten unterschiedliche Urteile gefällt. Nun hat der BGH diese Sperrwirkung verneint. Die alte Vorschrift zur Fälschung von Gesundheitszeugnissen privilegiere den Täter im Vergleich zu einer Urkundenfälschung nicht, sagte die Vorsitzende Richterin Gabriele Cirener. Auch in diesem Fall gelte: „Liegt das Spezielle nicht vor, gilt das Allgemeine.“

Der Senat verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück nach Hamburg. Eine andere Strafkammer des Landgerichts muss nun erneut prüfen, ob der Angeklagte wegen Urkundenfälschung zu verurteilen ist. Der Mann war im selben Verfahren auch noch wegen Drogenhandels schuldig gesprochen. Seine Revision dagegen zog sein Anwalt am Donnerstag zurück.

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