Streit um Senegals Wahlen: Annullierung annulliert

Das Verfassungsgericht erklärt die Absage des Wahltermins 25. Februar für rechtswidrig. Oppositionelle feiern das als Sieg über Präsident Sall.

Politiker Khalifa Sall bei einer Pressekonferenz.

Der senegalesische Oppositionskandidat Khalifa Sall bei einer Pressekonferenz am 16. Februar Foto: Ngouda Dione/reuters

BERLIN taz | Die Absage der für den 25. Februar geplanten Präsidentschaftswahlen in Senegal ist verfassungswidrig. Dies hat Senegals Verfassungsgericht am Donnerstagabend entschieden und damit einer Klage senegalesischer Oppositioneller stattgegeben. Das Präsidialdekret vom 3. Februar, mit dem Präsident Macky Sall den Wahltermin annulliert hatte, ist aufgehoben. Der darauf basierende Parlamentsbeschluss vom 5. Februar, der den 15. Dezember als neuen Wahltermin festlegte, ist ebenfalls verfassungswidrig und damit ungültig.

Damit entschärfen Senegals oberste Richter die Verfassungskrise, die Senegal in den vergangenen zwei Wochen ergriffen hat, seit Sall die Wahlen verschob und damit seine eigene Zeit im Amt ausdehnte. Salls Gegner sahen sich um freie Wahlen betrogen und nannten sein Vorgehen einen „Putsch“.

Mindestens drei Menschen wurden bei der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten gegen die Wahlverschiebung getötet. Für Samstag hatte der Dachverband zivilgesellschaftlicher und oppositioneller Gruppen, der die Proteste koordiniert, zu neuen Kundgebungen aufgerufen.

Stattdessen versammelten sich am Donnerstagabend spontan in mehreren Städten Senegals jubelnde Oppositionsanhänger und feierten den Gerichtsbeschluss. Kurz zuvor hatte außerdem die Regierung einige prominente Oppositionelle freigelassen, die im Rahmen der Proteste festgenommen worden waren. Zu ihnen gehört Alioune Sané, Koordinator der wichtigsten zivilgesellschaftlichen Bewegung „Y en a marre“ (Es reicht). Senegals populärster Oppositionspolitiker Ousmane Sonko gehört aber nicht dazu; er sitzt rechtmäßig verurteilt in Haft.

Gesucht: Neuer Wahltermin in Senegal

Wie es nun weitergeht, ist völlig offen. Die Zeit bis zum 25. Februar ist zu kurz für die für eine Wahl nötige Vorbereitung, von einem seriösen Wahlkampf ganz zu schweigen. Das Verfassungsgericht spricht in seinem Urteil von der „Unmöglichkeit, die Wahl zum ursprünglich vorgesehenen Termin zu organisieren“ und „lädt die zuständigen Behörden ein, sie baldmöglichst abzuhalten“.

Macky Salls laufende Amtszeit endet regulär am 2. April. Laut Gesetz muss die Wahl seines Nachfolgers – er kann nach zwei gewählten Amtszeiten nicht mehr antreten – spätestens 30 Tage vorher stattfinden. Es müsste also spätestens am 3. März, also eine Woche nach dem ursprünglichen Termin, eine Wahl stattfinden, und am besten müsste sie jemand mit absoluter Mehrheit gewinnen, damit keine Stichwahl nötig wird.

Senegalesische Kommentatoren hielten es am Freitag für denkbar, dass es genügt, wenigstens den ersten Wahlgang fristgemäß abzuhalten – Hauptsache, zum 2. April kann ein neuer gewählter Präsident das Amt antreten. Die Verfassungsrichter legten sich in ihrem Beschluss da nicht fest. Es wird nun eine Stellungnahme von Präsident Sall selbst erwartet.

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