Immobilien: Union nur bei Äckern gegen Steuertrick

Mit Share Deals wird Grunderwerbsteuer umgangen. CDU/CSU wollen das bei Wohnungen nicht stoppen

Von Jost Maurin

Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag will die zur Umgehung der Grunderwerbsteuer benutzten Share Deals nur bei Geschäften mit Agrarflächen, aber nicht solchen in der Stadt deutlich erschweren. „Wir versuchen, eine Sonderregelung für die Landwirtschaft zu finden“, sagte der zuständige Berichterstatter der Fraktion, Olav Gutting, nun dem Spiegel.

Gerade Konzerne erwerben Gebäude oder Grundstücke oft nicht direkt, sondern sie kaufen Anteile („Shares“) an einer Firma, der die Immobilie gehört. Solange sie weniger als 95 Prozent der Anteile übernehmen, müssen sie nach aktueller Rechtslage keine Grunderwerbsteuer zahlen. Auch Vorkaufsrechte etwa von durch Wohnungsnot geplagte Kommunen oder – bei Agrarflächen – von Landwirten gelten dann nicht.

Von 1999 bis 2017 wurden nach Angaben der Grünen zwei Drittel des Wohnungsportfolios mit mehr als 800 Wohneinheiten per Share Deal verkauft. Bei der Hälfte davon seien weniger als 95 Prozent der Anteile erworben worden. Dem Staat entgehe so jährlich rund 1 Milliarde Euro, rund 10 Prozent des Gesamtaufkommens der Grunderwerbsteuer. Privatleute dagegen müssen beim Kauf etwa einer Wohnung die Abgabe in Höhe von – je nach Bundesland – bis zu 6,5 Prozent der Kaufsumme regelmäßig zahlen.

Die Bundesregierung hat deshalb einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach schon beim Erwerb von 90 Prozent der Unternehmensanteile die volle Steuer fällig wäre. Kritikern zufolge würde eine so hohe Schwelle Share Deals nur wenig erschweren. Die SPD-Fraktion forderte 75 Prozent, Agrarministerin Julia Klöckner (CDU) verlangte diese Schwelle für Agrargeschäfte.

„Endlich erkennen auch führende Unionspolitiker die Notwendigkeit der 75-%-Schwelle für Share-Deals“, teilte die SPD-Finanzpolitikerin Cansel Kiziltepe der taz mit. „Doch warum sollte das nur in der Landwirtschaft gelten, obwohl Share Deals in Metropolen ein noch dringenderes Problem sind?“ Eine unterschiedliche Behandlung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Auch das Finanzministerium habe deswegen erhebliche Zweifel an einer Sonderregelung für die Landwirtschaft.