Schutz für Gasversorger bei Rückzahlungen: Gaspreis von 1981

Bei unwirksamen Preisklauseln in alten Verträgen gibt es nicht das volle Geld zurück. Der Bundesgerichtshof schützt mit seinem Urteil vom Mittwoch die Gasversorger.

Geldfresser Gasherd. Bild: dpa

KARLSRUHE taz | Immer wieder hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den letzten Jahren Preiserhöhungsklauseln in Gaslieferungsverträgen beanstandet, weil sie die Energieversorger einseitig begünstigen. Am Mittwoch nun entschied der BGH, welche Ansprüche Kunden haben, wenn ihr Gasvertrag eine unwirksame Klausel enthält. Dabei schützte er die Gasversorger vor exorbitanten Rückzahlungsforderungen.

Geklagt hatte unter anderem ein Kunde der Bergischen Energie und Wasser GmbH (BEW) mit Sitz in Wipperführth bei Köln. Der Mann hatte seit 1981 einen Sonderkundenvertrag, auf dessen Grundlage die Gaspreise mehrfach erhöht wurden. Wie sich später herausstellte, war die Preiserhöhungsklausel jedoch unwirksam. Der Mann forderte deshalb sämtliche zu viel bezahlten Gaskosten der letzten drei Jahre zurück.

Dass er darauf Anspruch hat, war unbestritten. Offen war aber die Frage, welcher Gaspreis für ihn nun gelten solle. Der Mann wollte nur den Gaspreis des Jahres 1981 zahlen, weil die Preiserhöhungsklausel ja von Beginn an unwirksam gewesen sei. Beim Landgericht Köln hatte der Kunde überwiegend recht bekommen.

Der BGH korrigierte nun dieses verbraucherfreundliche Urteil. Den Rückzahlungsforderungen könnten nicht die Gaspreise zugrunde gelegt werden, die vor vielen Jahren zu Beginn der Vertragsbeziehung galten. Dies würde zu „kaum vertretbaren“ Forderungen an die Gasunternehmen führen, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball. Stattdessen nahm der BGH eine Regelungslücke an, die er mit einer „ergänzenden Vertragsauslegung“ zugunsten der Unternehmen schloss. Demnach muss der Kunde alle Preiserhöhungen akzeptieren, denen er nicht binnen drei Jahren ab Erhalt der jährlichen Abrechnung widersprochen hat. „Das wird beiden Seiten gerecht“, behauptete Richter Ball zur Begründung.

Das Urteil hat zum einen Bedeutung für Hunderte noch anhängige Gerichtsverfahren, etwa aus den Jahren 2005 bis 2007, als es eine kleine Gaspreisprotestbewegung gab. Es schafft aber auch Rechtsicherheit für Gaskunden, die erst jetzt gegen Preiserhöhungsklauseln vorgehen wollen. (Az.: VIII ZR 113/11)

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