Heizungsgesetz der Ampel: Was von Habecks Plan geblieben ist

Lange haben die Ampel-Parteien um das Heizungsgesetz gestritten. Nun soll es kommen. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

alter Heizkörper an einem Fenster mit geöffenten Gardinen und einer grün gestrichenen Wand

Läuft im Sparmodus: Das GEG soll in abgeschwächt in Kraft treten Foto: Laura A. Watt/getty

BERLIN taz | Lange hat sich die FDP gegen das Heizungsgesetz gewehrt, das Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) und Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) im April vorgelegt hatten. Jetzt gibt es bei den letzten strittigen Details eine Einigung. Die beteiligten Ministerien sollen die beschlossenen Änderungen bis Freitag in den Gesetzentwurf einarbeiten. Kommende Woche schon sollen Bundestag und Bundesrat abstimmen.

1 Was bedeutet die Einigung, ist die Wärmewende nun aufgeschoben?

Nein, das Gesetz tritt wie ursprünglich geplant am 1. Januar 2024 in Kraft. In Neubaugebieten dürfen dann keine Öl- und Gasheizungen mehr eingebaut werden. Ansonsten haben Bür­ge­r:in­nen etwas Zeit gewonnen, wenn ihre alte fossile Heizung einen Totalschaden hat – Reparaturen waren ohnehin immer als möglich vorgesehen. Jetzt gilt: Erst wenn die Kommunen einen Plan über das Wie beim künftigen Heizen in ihrem Einzugsbereich vorgelegt haben – die kommunale Wärmeplanung – tritt das sogenannte Gebäudeenergiegesetz für die Bür­ge­r:in­nen vor Ort in Kraft. So bekommen diese etwa Klarheit darüber, ob für sie die Möglichkeit besteht, künftig an ein Nah- oder Fernwärmenetz angeschlossen zu werden. In diesem Fall müssen sie sich keine eigene neue Heizung anschaffen.

2 Bis wann müssen die Kommunen die Wärmeplanung spätestens vorlegen?

Große Städte mit mehr als 100.000 Ein­woh­ne­r:in­nen müssen ihre Pläne bis 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden haben bis 2028 Zeit.

3 Was, wenn Eigentümer eine klimaneutrale Heizung brauchen, weil es keine Fern- oder Nahwärme gibt? Gibt es dann eine Unterstützung vom Staat?

Ja. Alle, die eine klimaneutrale Heizung anschaffen, bekommen einen Zuschuss von 30 Prozent der Anschaffungskosten – Vil­len­be­sit­ze­r:in­nen genauso wie arme Rent­ne­r:in­nen. Ei­gen­tü­me­r:in­nen mit bis zu sechs Wohnungen, die schneller als gefordert auf eine neue Heizung umstellen, bekommen bis 2028 einen Bonus von 20 Prozent, ebenfalls unabhängig vom Einkommen. Danach wird der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozent gesenkt.

4 Und Leute mit wenig Geld?

Für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis zu 40.000 Euro gibt es weitere 30 Prozent Zuschuss. Eine Härtefallklausel für sehr arme Haushalte ist bislang nicht vorgesehen.

5 Können die verschiedenen Förderungen addiert werden?

Nur bis zu einer Grenze von 70 Prozent – mehr gibt es nicht.

6 Ursprünglich sollte das Heizungsgesetz für Leute ab 80 Jahren nicht gelten. Ist das noch so?

Nein, diese Klausel kommt doch nicht. Ältere sollen aber günstige KfW-Kredite bekommen.

7 Was kommt jetzt auf Mie­te­r:in­nen zu?

Sanieren Ver­mie­te­r:in­nen Häuser, können sie grundsätzlich die Investitionskosten über eine sogenannte Modernisierungsumlage auf Mie­te­r:in­nen abwälzen. Nehmen sie eine staatliche Förderung in Anspruch, muss die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen werden. Nun soll neben der bestehenden Modernisierungsumlage eine neue eingeführt werden. Sie gilt nur für einen Heizungstausch und nur unter der Bedingung, dass Ver­mie­te­r:in­nen eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen. Damit soll der Mietenanstieg abgemildert werden. Pro Jahr können Ver­mie­te­r:in­nen dann zehn Prozent der Investitionskosten (abzüglich der Fördersumme) auf die Miete umlegen. Zusätzlich greift eine Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter. Heißt: Die Miete für eine Wohnung, die 60 Quadratmeter groß ist, darf monatlich höchstens um 30 Euro steigen.

8 Müssen Ver­mie­te­r:in­nen für einen Heizungstausch Fördermittel in Anspruch nehmen?

Nein. Wenn sie sich dagegen entscheiden, dürfen Ver­mie­te­r*in­nen pro Jahr acht Prozent der Investitionskosten auf die Miete umlegen. Auch hier darf die Monatsmiete pro Quadratmeter um nicht mehr als 50 Cent steigen. Achtung: Dies gilt nur für einen Heizungstausch. Dämmen Ver­mie­te­r:in­nen zusätzlich die Wände ihres Hauses, gilt die bereits bestehende Modernisierungsumlage. Bei dieser dürfen acht Prozent der Investitionskosten pro Jahr auf die Miete umgelegt werden. Bei dieser Umlage darf eine Monatsmiete höchstens um drei Euro pro Quadratmeter steigen. Wenn die Miete unter sieben Euro pro Quadratmeter liegt, um nicht mehr als zwei Euro.

9 Können Modernisierungsumlagen addiert werden?

Nein. Wird ein Heizungstausch und eine weitere Modernisierungsmaßnahme durchgeführt, dann gilt die Kappungsgrenze von drei bzw. zwei Euro pro Quadratmeter.

10 Was passiert, wenn Mie­te­r:in­nen trotzdem finanziell überfordert sind?

Es ist vereinbart, dass Mie­te­r:in­nen bei finanzieller Überforderung Härtefälle geltend machen können – zum Beispiel, wenn diese durch eine Modernisierung mehr als 30 Prozent ihres Haushaltseinkommens für die Miete ausgeben müssen. Laut Fraktionskreisen soll es dann nur eine beschränkte Umlagefähigkeit geben. Die mietenpolitische Sprecherin der Linken, Caren Lay, fürchtet jedoch, dass die Härtefallregelung nicht funktionieren wird, „da die Mieterinnen und Mieter den Nachweis über die Kostenbelastung selbst erbringen“ müssten. Ihre Partei fordert, dass die Modernisierungsumlage ersatzlos gestrichen wird.

11 Die Einigung kommt kurz vor der parlamentarischen Sommerpause, sodass wenig Zeit für Beratungen bleibt. Werden damit die Rechte der Abgeordneten nicht eingeschränkt?

Das findet die Ampel nicht, die oppositionelle Union aber schon. „Die Bundesregierung streitet über Monate, und dem Parlament soll ein Wochenende für die Bewertung genügen“, kritisiert der CDU-Parlamentarier Andreas Jung. Das untergrabe die parlamentarische Beratung. Am Freitag soll der überarbeitete Gesetzentwurf an die Abgeordneten und an die Ex­per­t:in­nen für eine am Montag angesetzte Anhörung geschickt werden. Für CDU/CSU ist das viel zu kurzfristig.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Wir würden Ihnen hier gerne einen externen Inhalt zeigen. Sie entscheiden, ob sie dieses Element auch sehen wollen.

Ich bin damit einverstanden, dass mir externe Inhalte angezeigt werden. Damit können personenbezogene Daten an Drittplattformen übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.