Wahlkampf in Berlin: Stille Nacht, plakatlose Nacht

Damit der Plakatwahlkampf nicht an Weihnachten startet, ändert das Parlament das Straßengesetz. Die Jagd auf die besten Laternen geht am 2. Januar los.

Eine Frau hängt Wahlplakate auf

Kleben, binden, hängen: Kein netter Umgang mit Po­li­ti­ke­r*in­nen Foto: dpa

BERLIN taz | Eine Wahl zu wiederholen ist einfacher gesagt als getan. Und gesagt ist ja auch noch nicht, dass die Abstimmung zum Abgeordnetenhaus von 2021 wirklich wiederholt werden muss: Mittwoch kommender Woche will der Berliner Verfassungsgerichtshof sein endgültiges Urteil darüber fällen. Aber obgleich die erneute Wahl noch nicht feststeht, wird sie bereits vorbereitet – ein weiterer Beleg für die Richtigkeit von Satz eins dieses Textes.

Schon früh haben die Ma­the­ma­ti­ke­r*in­nen unter den direkt von einer erneuten Wahl Betroffenen angefangen zu rechnen. Aus dem Datum der Urteilsbegründung des Gerichts ergab sich schnell der Tag der Wahlwiederholung, die der neue Landeswahlleiter festsetzt: laut Gesetz spätestens 90 Tage nach dem Urteil. Aus dem Wahltag wiederum – der 12. Februar 2023 – ließ sich der Beginn des sichtbaren Wahlkampfs auslesen: Sieben Wochen vorher dürfen die Parteien laut Straßengesetz beginnen, die Stadt mit ihren wichtigsten Köpfen und Slogans zuzukleistern. Das wäre in diesem Fall der 25. Dezember, 0 Uhr!

Auch wenn Berlin nicht als Hochburg der christlich Gläubigen gilt: Ein Wettrennen um die besten Plätze an Laternen und anderen Masten gerade mal zwei, drei, vier Stunden nach dem (hoffentlich harmonischen) Festessen im großen Familienkreis an Heiligabend wollte keine demokratische Partei ihren wahlkämpfenden Mitgliedern zumuten. Genügend Vertrauen, dass die anderen Mit­strei­te­r*in­nen sich aber zu einer Art Pax Placatus überreden lassen würden – und sich dann auch noch daran halten! –, hatte aber auch keine. So musste eine ganz offizielle Lösung her.

Dringlicher Antrag

Im Falle von Abgeordneten heißt das: Gesetzesänderung. Schon bald war eine Ergänzung des erwähnten Straßengesetzes in der Diskussion. Wenige Tage vor dem Urteil des Verfassungsgerichts liegt nun der entsprechende Dringlichkeitsantrag vor, sodass am Donnerstag in der wegen des Nachtragshaushalts anberaumten Sondersitzung des Parlaments auch darüber gesprochen werden kann.

Darin ist nun eine explizite Lex Weihnachtensis vorgesehen: Zum einen wird die Frist für die Wahlwerbung entlang von Straßen im Falle „vorzeitiger Wahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen“ auf sechs Wochen verkürzt. Zum anderen wird, sollte der entsprechende Beginn auf den 24. oder 31. Dezember fallen oder auf einen gesetzlichen Feiertag, der Start auf den folgenden Werktag festgelegt. Heißt für die Wahl­kämp­fe­r*in­nen: Auch Silvester darf wild gefeiert werden, am 1. Januar heißt es Ausschlafen, bevor es um Mitternacht losgeht mit der Jagd auf die besten Plätze.

Eine Mehrheit für den Antrag ist übrigens sicher: Alle Parteien außer der AfD unterstützen ihn.

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