Musikpiraten verlieren vor Gericht gegen Gema: Anonym singen gebührenpflichtig

Das Amtsgericht Frankfurt hat der Gema im Streit mit den Musikpiraten Recht gegeben. Es geht um 68 Euro und die Frage, ob man anonym unter freier Lizenz singen darf.

Keine freie Namenswahl: Musikpirat Hufgard mit dem umstrittenen Sampler. Bild: dapd

BERLIN taz | Wer seine Musik in Deutschland unter freier Lizenz veröffentlichen will, der darf nicht anonym auftreten, zumindest nicht gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema). Das Amtsgericht Frankfurt gab dem Musikrechteverwerter in erster Instanz Recht und verurteilte den Verein Musikpiraten zu einer Zahlung von 68 Euro plus Zinsen.

Diese hatten einen Musiksampler unter der freien Creative-Commons-Lizenz (CC) veröffentlicht, an dem mit „texasradiofish“ auch Künstler unter einem Pseudonym mitwirkten. Die Gema wollte deren Klarnamen erfahren, um eventuelle Ansprüche zu prüfen. Die Musikpiraten verweigerten dies, da die Interpreten auf dem Wunsch bestanden hatten, ihr Künstler- und Privatleben mit Hilfe des Pseudonyms zu trennen. Die Gema reichte daraufhin Klage ein.

Die Gema begrüßte nun das Urteil, sieht es aber nicht als Präzedenzfall. „Für uns handelt es sich lediglich um das Einfordern eines offenen Rechnungspostens. Wir streben kein Grundsatzurteil an“, sagte ein Sprecher. Die entstandenen Kosten sind der normale Gebührensatz, der auch fällig würde, wenn „texasradiofish“ Gema-gemeldet wäre.

Doch den Musikpiraten geht es um mehr als 68 Euro und einen Sampler mit einer Auflage von 2.000 Stück. Der Verein will nach dem Urteil in jedem Fall in Berufung gehen um eine grundsätzliche Klarstellung zu erreichen. Es geht um die Frage, ob ein Künstler seine Werke der Allgemeinheit frei zur Verfügung stellen darf, ohne dabei seine Identität preiszugeben. Deshalb habe das Urteil einen gewissen Grundsatzcharakter und könnte auch als Präzedenzfall dienen.

„Aus unserer Sicht ist dies ein klares Fehlurteil, das die Gültigkeit der CC-Lizenzen gefährden wird, sollte es Bestand haben. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt eindeutig anonyme Veröffentlichungen“, sagte Christian Hufgard, Vorsitzender der Musikpiraten. Wenn diese unter CC-Lizenz getätigt werde, läge ein gültiger Vertrag des Urhebers mit der Allgemeinheit vor. „Dass sich die Gema hierüber hinwegsetzen darf, mutet sehr befremdlich an und ebenso, dass das Gericht diesen Vertrag nicht als Nachweis der Gema-freiheit anerkennt.“

Neuer CC-Sampler mit „texasradiofish“

In der Klageschrift würde die Gema ihre Forderungen mit dem Argument begründen, das gesamte Weltrepertoire an geschützter Unterhaltungs- und Tanzmusik zu vertreten. Dies bestreiten die Musikpiraten, es bestünden mit nicht einmal 70 Verwertungsgesellschaften weltweit Wahrnehmungsverträge. Der Song „Dragonfly“ von „texasradiofish“ war 2010 auf der Plattform ccmixter.org veröffentlicht worden. Diese bietet Musikstücke von Künstlern an, die explizit keine Verwertungsrechte an die Gema abgetreten haben.

„Die Begründung der Gema, sie keine Überprüfung vornehmen, ist nachweislich falsch. Bereits bei der Anmeldung können Urheber ein Pseudonym angeben. Wenn ein es nicht in der Datenbank der Gema gefunden werden kann, darf sie dafür auch kein Geld verlangen“, so Hufgard. Peter Hempel von der Gema hält dagegen: In Deutschland könne man sich natürlich auch mit Pseudonym registrieren. „International gibt es aber einfach keine andere Möglichkeit als den Klarnamen, um zu prüfen, ob ein Vertretungsanspruch für etwa Künstler aus Amerika besteht.“

Bruno Kramm, Beauftragter für Urheberrecht der Piratenpartei Deutschland und Mitglied bei den Musikpiraten, äußerte sich enttäuscht über das Urteil: „Die Gema demonstriert damit nicht nur die rücksichtslose Praxis eines Kulturmonopolisten gegenüber der bewusst gewählten Anonymität von Urhebern, sondern auch Reformbedürftigkeit der Gema-Vermutung, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Gema führt.“

Die so genannte Gema-Vermutung, welche mehrfach vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde, gesteht dem Rechteverwerter eine grundsätzliche Wahrnehmungsbefugnis zu, womit die Beweispflicht umgekehrt wird und bei den Veranstaltern, in diesem Fall also bei den Musikpiraten, liegt.

Hufgard gibt in diesem Zusammenhang zu, ein derartiges Urteil befürchtet zu haben. „Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Amtsgericht sich gegen mehrere BGH-Urteile auflehnt, ist doch eher gering gewesen.“ Ungeachtet des Urteils stellten die Musikpiraten ihren neuen CC-Sampler „Freedom & Free Beer“ vor, auf dem sich auch wieder „texasradiofish“ befindet. Neuer Streit dürfte damit sicher sein.

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