Mehr Rechte für Menschen mit Behinderung

Auch während der Probezeit ist eine Behinderung laut EuGH kein Kündigungsgrund

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Menschen mit Behinderung im Berufsleben gestärkt. Sie können, auch wenn sie zunächst eine Probezeit absolvieren und die geplante Arbeit wegen der Behinderung nicht leisten können, Anspruch auf eine andere Stelle im Betrieb haben. Voraussetzung sei, dass eine andere Stelle frei ist, der Mensch dafür geeignet ist und der Wechsel den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belaste, urteilte der EuGH am Donnerstag in Luxemburg. (AZ: C-485/20)

In dem Fall war ein Mann bei der belgischen Bahn eingestellt worden und absolvierte zunächst eine Probezeit. Später stellte sich ein Herzproblem heraus, mit dem er nicht wie vorgesehen in den Gleisanlagen arbeiten konnte. Er wurde noch kurze Zeit als Lagerist eingesetzt und dann gekündigt, wogegen er sich zur Wehr setzte. Der mit dem Fall betraute belgische Staatsrat rief den EuGH an, damit dieser die EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auslege.

Der EuGH stellte klar, dass die Richtlinie so weit gefasst sei, dass sie auch Menschen in der Probezeit erfasse. Das Gericht stellte außerdem fest, dass Arbeitgeber „angemessene Vorkehrungen“ treffen müssen, um die Gleichbehandlung von behinderten Menschen zu verwirklichen. (epd)