Mehmet darf nicht nach Deutschland zurück

■ Verfassungsbeschwerde des aus Bayern abgeschobenen jugendlichen Straftäters abgewiesen

Freiburg (taz) – Der Mehmet genannte jugendliche Serienstraftäter muß weiter in der Türkei bleiben. Gestern wies das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde Mehmets gegen den Verlust seines Aufenthaltsrechts in Deutschland ab. Schon im vorigen November hatte Karlsruhe abgelehnt, die drohende Abschiebung mit einer einstweiligen Anordnung zu stoppen.

Die mit drei RichterInnen besetzte Kammer nahm die Beschwerde nun erst gar nicht zur Entscheidung an. Sie sei „unzulässig“, weil Mehmets Anwalt die verfassungsrechtlichen Kritikpunkte nicht schon im Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgebracht hatte. Ansonsten hätte wohl zumindest die Abschiebung verhindert werden können. Denn weil Mehmet zum Zeitpunkt der Abschiebung in Haft saß, habe ein „öffentliches Interesse“ an der sofortigen Ausreise „schwerlich“ bestanden, so die RichterInnen.

Nun aber sitzt Mehmet schon seit einem Vierteljahr in der Türkei, hatte bereits eine eigene Fernsehshow und auch schon Ärger wegen eines angeblichen Diebstahls. Ob er wieder nach Deutschland kommen darf, hängt nun zunächst von den bayerischen Verwaltungsgerichten ab.

Anwalt Alexander Eberth will dort erreichen, daß die deutsche Aufenthaltserlaubnis von Mehmet doch noch verlängert wird. Die Stadt München hatte hier eine Gesetzeslücke genutzt, denn besonderen Schutz für Minderjährige gibt es nur bei der Ausweisung, also der zwangsweisen Beendigung eines Aufenthaltsrechts, nicht aber bei der bloßen Nichtverlängerung. Zu dieser Frage findet sich im gestrigen Karlsruher Beschluß jedoch kein Hinweis. Anwalt Eberth zeigte sich enttäuscht, meinte jedoch: „Diese Entscheidung hat keinerlei Bedeutung.“ Az.: BvR 1838/98 Christian Rath

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