: genfer konvention
Schutz vor Neugier
„Die Kriegsgefangenen müssen (…) jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier.“
(aus: Artikel 13 des Genfer Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen)