piwik no script img

Archiv-Artikel

genfer konvention

Schutz vor Neugier

„Die Kriegsgefangenen müssen (…) jederzeit geschützt werden, namentlich auch vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, Beleidigungen und der öffentlichen Neugier.“

(aus: Artikel 13 des Genfer Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen)