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Archiv-Artikel

das gesetz erlaubt:

Kunden dürfen bedient werden

Ausnahmen vom Ladenschluss:

Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesen-den Kunden dürfen noch bedient werden. Darüber hinaus gibt es arbeitszeitrechtliche Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz.

Aus: www.mfas.niedersachsen.de