Miethai & Co.: Zwangsverwaltet
■ Rechte und Pflichten Von Eve Raatschen
Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks oder einer Wohnung wird vom Gericht auf Antrag eines Gläubigers des Vermieters angeordnet. Grundstück oder Wohnung werden beschlagnahmt, und das zuständige Amtsgericht setzt einen Zwangsverwalter ein, der gegenüber den MieterInnen nun die Rechte und Pflichten des Vermieters wahrnimmt.
Das Gericht stellt den MieterInnen ein sogenanntes Zahlungsverbot zu – ein Schreiben, in dem ihnen mitgeteilt wird, daß an den Vermieter keine Zahlungen mehr geleistet werden dürfen. Ab dem Augenblick – oder auch dann, wenn die MieterInnen definitiv und per Mitteilung von der Zwangsverwaltung erfahren haben – müssen Mietzahlungen an den Zwangsverwalter geleistet werden. Wer trotzdem an den Vermieter weiterzahlt, ist offiziell mit der Mietzahlung im Rückstand und muß an den Zwangsverwalter noch einmal zahlen.
Wenn unklar ist, wem das Geld zusteht, weil der Vermieter behauptet, die Zwangsverwaltung sei unrechtmäßig, kann die Miete beim Amtsgericht hinterlegt werden. Dies geht auch, wenn ein anderer Gläubiger des Vermieters die Mietforderung gepfändet hat und nun die Zahlung an sich verlangt. In unklaren Fällen ist diese Vorgehensweise dringend zu empfehlen, damit keine Kündigung wegen Zahlungsrückständen droht.
Der Zwangsverwalter ist im übrigen auch zuständig für Reparaturaufforderungen und Kündigungen der MieterInnen – der Vermieter ist hierfür während einer Zwangsverwaltung nicht zuständig.
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