■ Telegramm: Zugang zu alternativer Medizin erleichtert
Kassel (AFP) – Schwerkranke können von ihrer Krankenkasse künftig eher die Erstattung für die Kosten alternativer Heilmethoden verlangen, wenn sie nach schulmedizinischen Methoden nicht heilbar sind. Nach mehreren gestern verkündeten Grundsatzurteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel reicht es aus, wenn die Methode unter Ärzten eine gewisse Verbreitung gefunden hat. (AZ: 1 RK 17/95, 28/95, 30/95 und andere)
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