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X klagt gegen LandesmedienanstaltAlles für die Nazi-Parole

Vorm Verwaltungsgericht Hannover geht X gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt vor. Es geht um einen Post des Coronakritikers Stefan Homburg.

Stefan Homburg sieht aus, als freue er sich über die erneute Aufmerksamkeit. Er sitzt am Mittwoch in den Zuschauerreihen des Verwaltungsgerichts Hannover und verfolgt gespannt den Prozess, den die Firma X Internet Unlimited Company (XIUC), früher bekannt als Twitter, gegen die Niedersächsische Landesmedienanstalt führt. Wegen seines Posts.

Der 65-jährige Finanzwissenschaftler, früher Professor an der Leibniz-Universität Hannover, hatte während der Coronapandemie für Furore gesorgt, als er sich vom Maßnahmenkritiker zum Verschwörungstheoretiker radikalisierte. Seitdem hat er auch eine hohe Followerzahl in sozialen Medien. Bei X sind es 255.000.

Die Posts, um die es hier geht, sollen aber noch viel mehr Personen gesehen haben. Während der Fußball-Europameisterschaft im Juni 2024 befasste er sich darin mit dem viel diskutierten Wolfsgruß der türkischen Fans – ein Erkennungszeichen der rechtsextremistischen Grauen Wölfe, das von vielen – wie auch von Homburg – jedoch gern als patriotische Geste verstanden oder verharmlost wird.

Homburg beklagte, in Deutschland werde Patriotismus oft angefeindet. Wie etwa der Allerweltssatz „Alles für Deutschland“. Nun weiß spätestens seit den medial breit rezipierten Verfahren gegen den AfD-Politiker und Geschichtslehrer Björn Höcke so ziemlich jeder, dass die Verwendung dieser Parole verboten ist, weil sie der SA zugeordnet wird und damit ein verfassungsfeindliches Kennzeichen gemäß Paragraf 86a des Strafgesetzbuches darstellt – wie Hitlergrüße und Hakenkreuze auch.

X hält den Post nicht für verfassungsfeindlich

Homburg ist deshalb in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover auch schon zu einer Geldstrafe von 10.400 Euro verurteilt worden. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, weil er Rechtsmittel eingelegt hat.

Unabhängig von dieser strafrechtlichen Verfolgung hatte allerdings auch die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) – nach einem Hinweis des Bundeskriminalamtes – den Beitrag als verfassungswidrig eingestuft und die Plattform X aufgefordert, ihn zu sperren oder zu löschen.

X vertritt die Auffassung, der SA-Spruch sei von der Meinungsfreiheit gedeckt

Gegen diesen Bescheid klagt wiederum die Plattform. X greift den Bescheid auf mehreren Ebenen an. Inhaltlich bestreitet man, dass der Post verfassungsfeindlich ist, stattdessen hält man ihn für von der Meinungsfreiheit gedeckt – die X-Eigentümer Elon Musk ja aber auch gern sehr weit auslegt.

Man beruft sich dabei auf die Sozialadäquanzklausel, mit der im Paragraf 86a Ausnahmen definiert werden. Wer die verfassungsfeindlichen Kennzeichen im Rahmen einer künstlerischen, wissenschaftlichen oder sonst wie aufklärerisch-kritischen Absicht verwendet, darf dies nämlich tun. Homburg und mit ihm X behaupten nun, das sei hier der Fall, weil er ja gerade die Tabuisierung solcher Begriffe habe beklagen wollen.

Die zweite Ebene ist juristisch diffiziler, aber auch erfolgversprechender. Dort bestreitet X schlicht, dass die Landesmedienanstalt überhaupt zuständig ist. Die in Irland ansässige Firma erklärt, dass europäisches Recht, genauer der Digital Services Act (DSA) und die E-Commerce-Richtlinie, Vorrang haben müssten.

Sind die Niedersachsen überhaupt zuständig?

Und die verlangen, dass hier das Herkunftsstaatsprinzip Anwendung findet. Damit wäre zunächst einmal Irland zuständig und andere EU-Mitgliedsstaaten müssten sich über die vorgeschriebenen Meldewege an die irischen Aufsichtsbehörden oder die EU-Kommission wenden.

Die NLM pocht dagegen darauf, dass dies für solche einzelnen Posts oder sonstige problematischen Inhalte eben nicht gelte. Sie wird von Elisabeth Clausen-Muradian vertreten. Die Medienrechtlerin engagiert sich in ihrer Freizeit als grüne Kommunalpolitikerin – was in Homburgs Augen natürlich nur bestätigt, dass hier der linksgrün-versiffte Zensurstaat seine Finger im Spiel hat.

Die Landesmedienanstalt leitet ihre Zuständigkeit aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und dem Medienstaatsvertrag (MStV) ab, der sie verpflichtet, Abhilfe zu schaffen, wenn sie von jugendschutzgefährdenden Inhalten Kenntnis erlangt. Niedersachsen ist zuständig, weil Homburg hier lebt und die insgesamt 14 Landesmedienanstalten sich die entsprechenden Verfahren über die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) entsprechend aufteilen.

Der Digital Services Act, argumentiert Clausen-Muradian, ziele ja vor allem darauf, ein europaweit einheitliches Vorgehen bei strukturellen und organisatorischen Anforderungen zu schaffen. Das betrifft zum Beispiel Altersbeschränkungen oder Meldewege bei Beschwerden – hier soll eben nicht jedes EU-Land seine eigenen Regelungen erfinden. Die Verfolgung einzelner problematischer Inhalte sei davon aber unberührt. Sonst könne man nationale Vorschriften überhaupt nicht mehr durchsetzen.

Um diese Grundsatzfrage dreht sich also der Kern der juristischen Auseinandersetzung. Weil der DSA erst seit 2024 in Kraft ist, beschäftigen sich damit gerade eine ganze Reihe von Prozessen – zum Beispiel auch gegen Pornoplattformen wie Youporn und Pornhub, die auf Zypern ansässig sind.

Eine endgültige Entscheidung ist deshalb in Hannover nicht zu erwarten, beide Parteien deuteten schon in der mündlichen Verhandlung an, in die nächste Instanz gehen zu wollen. Das Verwaltungsgericht hätte auch selbst die Möglichkeit, die Streitfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Eine Entscheidung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

Update vom 24. September: In ihrem Urteil hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover noch einen anderen Aspekt hervorgehoben. Ihrer Auffassung nach durfte die Landesmedienanstalt den Beitrag zwar als verfassungswidrig beanstanden, hätte sich in diesem Fall aber zunächst an den Nutzer Stefan Homburg wenden müssen und nicht an die Firma XIUC.

Grundsätzlich sind zwar beide Wege möglich und oft auch sinnvoll, wenn Nutzer zum Beispiel nur unter einem Pseudonym agieren. Homburg war aber mit Klarnamen unterwegs, leicht zu identifizieren und aufzufinden. Weil die NLM dies nicht einmal erwogen hat, hält die Kammer die Sperr- beziehungsweise Löschungsanordnung gegenüber der Plattform XIUC für rechtswidrig. Die Berufung wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

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1 Kommentar

  • Thomas Böttcher

    "....hatte während der Coronapandemie für Furore gesorgt...."

    Genau dieses macht er immer noch und zwar in der Enquete Kommission zur Aufarbeitung der Corona-Pandemie im Auftrag der AfD, neben anderen so genannten "Sachverständigen".