Miethai & Co.: Wer zahlt?
■ „Hauswaschmaschine“ als Problem Von A. Woens
Eine oft unbemerkte Neben-Einnahmequelle des Vermieters entsteht durch die Nutzung der Gemeinschaftswaschmaschine. Die meisten MieterInnen glauben, daß sie durch den Münzeinwurf für Wasser und Strom zahlen. Aber das dort verbrauchte Wasser und der Betriebsstrom sind in der Regel bereits in den Positionen „Wasser/Siel“ sowie „Hausstrom“ der Betriebskostenabrechnung enthalten. Dadurch werden diese Beträge doppelt bezahlt. Kommt es zu Auseinandersetzungen, behauptet der Vermieter oft, daß die Einnahmen für Reparaturen und den Ersatz alter Maschinen verwendet werden. Kosten für Reparaturen und Neuanschaffungen sind aber nach dem Gesetz bereits mit der Miete abgegolten. Für die Reparatur der Gemeinschaftswaschmaschine zahlt der Vermieter – wie bei anderen Reparaturen am Haus auch. Umgelegt werden dürfen in diesem Zusammenhang nur – soweit sie entstehen – die Kosten für Überwachung, Pflege und Reinigung. Und zwar auf alle MieterInnen, die prinzipiell Zugang zur Waschmaschine haben. Ausnahme: Bei Sozialwohnungen darf auch ein pauschaler Betrag für Instandhaltung von den Münzeinnahmen abgezogen werden. Der Rest gehört in der Betriebskostenabrechnung gutgeschrieben. Sollten Zweifel an der Höhe der Einnahmen bestehen, hilft oft eine Befragung der NachbarInnen über die Häufigkeit der Nutzung und die Höhe des Münzeinwurfs.
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