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Weniger Urlaubsgeld bei Krankheit

Kassel (AP) – Kann ein Mitarbeiter wegen langer Krankheit keine Ferien nehmen, muß der Arbeitgeber ihm auch kein Urlaubsgeld zahlen. Die zusätzlich zum Lohn fällige tarifliche Zahlung sei keine Gratifikation zur Belohnung der Betriebstreue, entschied das Bundesarbeitsgericht und korrigierte damit seine bisherige Rechtsprechung. So kann der Unternehmer zu Beginn der Ferien ausgezahltes Urlaubsgeld sogar mit der nächsten Lohnzahlung verrechnen, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt. (Az.: 9 AZR 255/96)

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