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Vorsicht bei Schlauchbruch

Bonn (ap) - Wer den Wasserhahn zu Waschmaschinen und Geschirrspülern nicht abdreht, kann vielfach nicht erwarten, daß Gebäude- und Hausratversicherungen für durch Schlauchbruch entstandene Schäden eintreten. Versicherungen beriefen sich häufig auf die Fahrlässigkeit ihrer Kunden. Gestützt wird dies unter anderem durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.August 1988, das eine Versicherung von ihrer Zahlungspflicht befreite, weil ein Kunde während einer Urlaubsreise das Absperrventil einer Wasserleitung nicht geschlossen hatte.

(Aktenzeichen: OLG Düsseldorf 4 U 232/87)

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