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Archiv-Artikel

in kürze SCHNÄPPCHENWERBUNG Vorrat muss sein

Wer mit Schnäppchen wirbt, muss sie auch vorrätig haben, so das OLG Oldenburg. Wer die Ware beim Erscheinen einer Werbeanzeige nicht anbieten kann, führe Verbraucher in die Irre. Dem OLG zufolge muss ein Händler von der beworbenen Ware so viel haben, dass der Vorrat grundsätzlich für zwei Tage reicht (Az.: 1 U 121/05). (dpa)