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Vor zehn Jahren

Wenn ein Sozialhilfe-Empfänger vom Sozialamt die Auslagen für Kondome erstattet haben will, recherchierte die taz bremen vor zehn Jahren, muss er sich mit folgender Vorschrift auseinandersetzen: „Kondome sind nicht verordnungsfähig, weil sie kein Medikament darstellen, dessen Verträglichkeit und Wirkungsweise ärztlich zu überprüfen sind. Für männliche Klienten gilt daher, dass sie die Anschaffung der von ihnen für erforderlich gehaltenen Kondome aus den Mitteln des Regelsatzes bestreiten müssen. Sollte im Einzelfall ein höherer Bedarf vorgetragen werden, so ist vom Klienten eine schriftliche Aussage etwa von Pro Familia beim Gesundheitsamt beizubringen, in die die Partnerin einzubeziehen ist.“ Aus dem Protokoll einer Abteilungsleitersitzung im Sozialressort.

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