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Vor dem Gesetz sind alle Hunde gleich

Das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes gilt offenbar auch für Hunde. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat jedenfalls mit Verweis auf Artikel 3 des Grundgesetzes in Saarlouis die saarländische Kampfhundeverordnung aus dem Jahr 1991 für nichtig erklärt. Die Richter des Dritten Senats bemängelten vor allem die Abgrenzung der als „Kampfhunde“ aufgeführten Rassen. Eine Polizeiverordnung dürfe allein den Zweck haben, Gefahren von der Allgemeinheit abzuwehren, hieß es. Deshalb sei es „sachlich nicht zu rechtfertigen und damit willkürlich, Hunderassen wie den Deutschen Schäferhund, den Rottweiler oder den Dobermann nicht in die Verordnung mit aufzunehmen, obwohl von diesen Hunden wegen ihrer Größe, Beißkraft und ihres Kampftriebes die gleichen Gefahren ausgingen wie von den in der Verordnung erfaßten Hunderassen, zum Beispiel dem Bullterrier oder dem Mastiff“.Foto: Reuter

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