das wichtigste : Voll breit zu Fuß: Geld gibt’s nicht
KÖLN dpa ■ Bei einem Blutalkoholwert von 2,67 Promille verliert ein Fußgänger dem Kölner OLG zufolge seinen Anspruch auf Zahlungen aus der Unfallversicherung. Der 26-jährige Kläger war bei einer Wanderung einen Hang hinabgestürzt und ist seitdem querschnittgelähmt. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seine Unfallversicherung wurde abgelehnt. Im Straßenverkehr gelte ein Fußgänger ab 2,0 Promille als absolut verkehrsuntauglich. Das sei auf eine Wanderung auf einem Gebirgsweg übertragbar, urteilten die Richter gestern.