: Volksverhetzung
Zum Tatbestand „Volksverhetzung“ legt das Strafgesetzbuch fest: Mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren kann bestraft werden, „wer (...) zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“.