Miethai & Co.: Viel zu hoch!
■ Miet-Rückerstattung rechtzeitig anmelden Von Jürgen Twisselmann
Der Paragraph 5 Wirtschaftsstrafgesetz verbietet die Vereinbarung von Mieten, die die ortsübliche Vergleichsmiete wesentlich überschreiten. Das ist der Fall, wenn die für die Wohnung einschlägigen Werte des Mietenspiegels um mehr als 20 Prozent überschritten werden. Nur wenn der Vermieter nachweist, daß er die hohe Miete zur Kostendeckung braucht, darf er ausnahmsweise bis zu 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. MieterInnen, die eine überhöhte Miete zahlen, können die Senkung für die Zukunft verlangen und überzahlte Beträge zurückfordern. Berechnungsgrundlage ist der jeweils für den entsprechenden Zeitraum gültige Mietenspiegel.
MieterInnen, die noch Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 1990 haben, müssen sich beeilen: Wenn diese Ansprüche nicht bis zum Ablauf dieses Jahres gerichtlich geltend gemacht werden, sind mit einem Schlag die gesamten Erstattungsansprüche für das Jahr 1990 verjährt. Aber auch in anderen Fällen mit Verdacht auf Mietpreisüberhöhung sollte man recht bald eine Rechtsberatung aufsuchen. Denn wenn es zum Prozeß kommt und das Gericht über die zukünftig zulässige Miete entscheidet, legt es den dann aktuellen Mietenspiegel zugrunde.
Wer die Sache erst im Frühjahr 1995 anpackt, muß im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem Urteil im Herbst rechnen, das auf der Basis des dann vielleicht schon vorliegenden Mietenspiegels 1995 ergeht. Dieser wird natürlich höhere Werte erhalten, die sich dann in einem ungünstigeren Prozeßergebnis niederschlagen.
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