■ Am Rande: Urteil: Resturlaub verfällt bei Krankheit
Kassel (AP) – Resturlaub aus dem Vorjahr verfällt, wenn ein Arbeitnehmer ihn erst kurz vor dem Ablauf der Frist antritt und dann im Urlaub für kurze Zeit krank wird. Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem gestern veröffentlichten Urteil, daß die tarifliche Frist nur bei einer mindestens drei Monate dauernden Erkrankung verlängert werden kann. Das Verfallsrisiko solle die Arbeitnehmer anhalten, ihren Urlaub rechtzeitig zu nehmen. (AZ: BAG 9AZR 791/95).
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