: UNGÜLTIG
Über die Gültigkeit der Bundestagswahl entscheidet nach Artikel 41 des Grundgesetzes der Bundestag. Die Wahlprüfung erfolgt nur auf Einspruch, der zwei Monate nach dem Wahltag eingehen muss. Einspruch einlegen können alle Wahlberechtigten, WahlamtsleiterInnen und BundestagspräsidentInnen.