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Trick siebzehn

■ Wer weiß schon, wieviel seine Eltern verdienen?

Mit Gerichtsverfahren, aber auch mit einigen kleinen Kniffen haben ArbeitslosenhilfeempfängerInnen in der Vergangenheit immer wieder gegen die Kürzung ihrer Geldleistungen angekämpft. Einen neuen Trick mußte die Bundesanstalt für Arbeit nun selber offenlegen — allerdings nicht den Betroffenen, sondern den Arbeitsämtern der Republik. In einem Runderlaß teilten die Nürnberger Oberarbeitslosenverwalter sämtlichen Arbeitsämtern der Republik mit, daß es nach einhelliger juristischer Meinung keine Rechtsgrundlage dafür gibt, die unterhaltspflichtigen Familienangehörigen von Arbeitslosen zur Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse zu zwingen. Drohungen oder gar Zwangsgelder, sie müßten gefälligst ihrer Auskunftspflicht nachkommen, seien rechtlich nicht zulässig.

In der Praxis könnte dieser Runderlaß vielen Arbeitslosen aus der Klemme helfen. Zwar haben sie gegenüber dem Arbeitsamt eine sogenannte Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der Einkommensverhältnisse ihrer Unterhaltspflichtigen. Können sie jedoch glaubhaft machen, daß sie keinerlei Kontakt zu ihnen haben, weder wissen, was sie arbeiten noch was sie verdienen, sind den Arbeitsämtern die Hände gebunden, denn wie sollen sie die Arbeitslosenhilfe um einen Unterhaltsbetrag kürzen, den sie gar nicht errechnen können?

Auch wenn sich die Unterhaltspflichtigen hartnäckig den Anfragen der Arbeitsämter verweigern und jegliche Angaben über ihre berufliche Situation und ihre Einkommensverhältnisse schlicht ablehnen, dürften ArbeitslosenhilfeempfängerInnen künftig aus dem Schneider sein.

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