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Transsexualität: keine fristlose Entlassung

Berlin (dpa) - Transsexualität stellt keinen Grund für die fristlose Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dar. Die transsexuelle Prägung gehöre zu „den intimsten Dingen des betroffenen Menschen“, die dem Arbeitgeber nicht offenbart werden müßten, entschied das Berliner Arbeitsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Die Richter gaben insoweit der Klage eines Transsexuellen statt, der als Arzthelferin bei einem Chirurgen beschäftigt war (ArbG Berlin - 35 Ca 37/90). Der Transsexuelle durfte nach einem Gerichtsbeschluß bereits einen weiblichen Vornamen tragen. Er galt aber nach dem Gesetz weiter als Mann, da er an den äußeren Geschlechtsmerkmalen noch nicht operiert worden war. Nachdem der Chirurg von der Transsexualität erfahren hatte, focht er den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und kündigte fristlos. Dem folgte das Arbeitsgericht nicht. Der Transsexuelle habe sich dem weiblichen Geschlecht zugehörig gefühlt und der Veranlagung gemäß verhalten, stellten die Richter fest. Darin liege keine Täuschung. Eine Verpflichtung, die Transsexualität mitzuteilen, bestehe nur, wenn es für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses von ausschlaggebender Bedeutung sei.

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