Miethai & Co.: Todesfall (I)
Wer bekommt die Wohnung? ■ Von Christine Kiene
Stirbt einE MieterIn, die zusammen mit ihrem Ehepartner einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, so tritt dieser unproblematisch in den Mietvertrag ein (wenn er nicht sowieso schon als Mitmieter den Vertrag mitgeschlossen hatte). Das Mietverhältnis besteht dann in der Art und Weise fort, wie es mit der vestorbenen MieterIn bestanden hat.
Gleiches gilt auch, wenn eine MieterIn mit anderen Familienangehörigen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Als Familienangehörige gelten alle Verwandten und Verschwägerten – auch die LebensgefährtIn der Verstorbenen, falls die nichteheliche Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt und beide Teile unverheiratet waren (Bundesverfassungsgericht, WM 90, 251). Obwohl das Landgericht Hannover (WM 1992, 692) mit nachvollziehbaren Gründen dargelegt hat, daß unter den Begriff der Familienangehörigen auch die gleichgeschlechtlichen PartnerInnen gehören, haben sich sowohl der Bundesgerichtshof (Rechtsentscheid in: WM 93, 254) als auch das Landgericht Hamburg (Urteil v. 2.8.1994) dafür entschieden, nur eheähnliche Verhältnisse nicht gleichgeschlechtlicher Art als mit Familienangehörigen gleichgestellt zu akzeptieren.
Die Person, die mit der verstorbenen MieterIn einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, kann dem Vermieter innerhalb eines Monats, nach dem sie Kenntnis vom Tode der MieterIn erhalten hat, mitteilen, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Dann gilt der Eintritt in das Mietverhältnis als nicht erfolgt.
Bei Eintritt eines Ehegatten oder Familienangehörigen in das Mietverhältnis hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht, sofern in der eingetretenen Person ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt.
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