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Tischler muß löhnen

■ Nach Privatausbildung muß ein Umschüler das Arbeitslosengeld teilweise zurückzahlen

Wer sich als 56jähriger Arbeitsloser auf ein neues Berufsziel besinnt, braucht mit der Unterstützung des Arbeitsamtes kaum zu rechnen. Diese Erfahrung machte ein ehemaliger Lagerleiter. Das Arbeitsamt hatte dem Mann die Finanzierung einer beantragten Umschulung abgelehnt – weil er bei Abschluß mit 59 Jahren nicht mehr vermittelbar sei. Daß der Mann nicht klein beigab, kommt ihn jetzt teuer. Nachdem seine privat finanzierte Tischlerausbildung aufflog, weil die Schule das Abschlußzertifikat ans Arbeitsamt geschickt hatte, verlangte das Arbeitsamt die Stütze zurück. Nach einem Vergleich in der Berufungsverhandlung vor dem Bremer Landessozialgericht muß der Mann jetzt das während der Umschulung kassierte Arbeitslosengeld zur Hälfte zurückzahlen.

Dabei hat der Arbeitslose noch Glück: Während seiner Tischlerausbildung hatte er nur zwei Monate Arbeitslosengeld bezogen. Arbeitslosenhilfe hatte er nicht beantragt. So standen nur 5.800 Mark zur Debatte. 2.900 Mark muß der Mann jetzt in Raten ans Arbeitsamt zurückstottern.

Auf den Vergleich hatten sich beide Parteien nach Abwägung der Risiken in der nächsten Instanz geeinigt. Bundessozialgerichtsurteilen zufolge hätte der Privat-Umschüler nämlich zur Postzustellzeit zu Hause sein müssen. Auch würde für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht die Bereitschaft ausreichen, die Umschulung für ein Arbeitsangebot sofort einzustellen. Andererseits sei glaubhaft, daß der Angeklagte seine „Umschulung“eher als selbstfinanziertes Hobby betrachtet habe. Allerdings hätte der mittlerweile 59jährige seine Unternehmung gegenüber dem Arbeitsamt nicht verschweigen dürfen. ede

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