Miethai & Co.: Teppichboden
■ Was gehört zur Pflege? Von Christiane Hollander
Immer mehr Wohnungen werden mit Teppichboden vermietet. Daraus ergeben sich einige Konsequenzen für MieterInnen und VermieterInnen.
VermieterInnen müssen den Teppichboden ersetzen, wenn er abgenutzt ist und unansehnlich wird. In einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Mitte (Az.: 45 C 675/94) wurde als gerichtsbekannt vorausgesetzt, daß ein 20 Jahre alter Teppich so starke Gebrauchsspuren aufweist, daß er erneuert werden muß. Die durchschnittliche Lebensdauer dürfte allerdings bei zehn Jahren liegen.
Die MieterInnen sind verpflichtet, den Teppichboden zu pflegen. Dies umfaßt die übliche Reinigung wie Staubsaugen und Schamponieren.
Es besteht eine Schadensersatzpflicht, falls MieterInnen den Teppich beschädigen sollten. Zum vertragsmäßigen Gebrauch zählen zum Beispiel nicht Brandlöcher und Rotweinflecken. Der Schadensersatz berechnet sich in der Regel nach dem Neuwert abzüglich zehn Prozent pro Jahr (Beispiel: Bei einem fünf Jahre alten Teppich, Neuwert: 500 Mark, ergeben sich – abzüglich 50 Prozent – 250 Mark Schadensersatz).
Aus der Übernahme von Schönheitsreparaturen folgt für die MieterInnen keine Verpflichtung, den infolge vertragsmäßigen Gebrauchs verschlissenen Teppichboden zu erneuern. Anders ist dies nur bei Gewerbemietverträgen, wenn vertraglich vereinbart wurde, daß im Rahmen der Schönheitsreparaturen bei Auszug der Zustand wie bei Einzug wiederhergestellt werden muß.
Die formularvertragliche Klausel, daß der Teppich bei Auszug von einer Fachfirma gereinigt werden muß, ist unwirksam.
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