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Archiv-Artikel

Teilzeit muss es für jeden geben

ERFURT afp ■ Wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verringern wollen, muss der Arbeitgeber so weit als möglich auch auf deren zeitliche Wünsche eingehen. Selbst Abweichungen von einer regulären betrieblichen Arbeitszeit muss der Arbeitgeber hinnehmen. Vorausgesetzt wird allerdings, dass dadurch die betrieblichen Abläufe nicht gestört und die Interessen der Kollegen nicht nennenswert beeinträchtigt werden. So urteilte am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es gab damit einer Lagerarbeiterin Recht, die auf einem Arbeitsbeginn erst um 8 Uhr bestanden hatte (Az.: 9 AZR 323/03). Nach dem Kindergarteneintritt ihres zweiten Kindes wollte sie mit 20 Stunden wöchentlich wieder in ihren Job einsteigen. Der Arbeitgeber sagte dies zu, meinte aber, die Mutter müsse um 7 Uhr beginnen, weil das per Betriebsvereinbarung festgesetzt sei. Doch wie nun das BAG entschied, reicht eine solche Betriebsvereinbarung nicht aus, um den Wunsch der Mutter abzulehnen. Das Gesetz verlange Entgegenkommen.