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Miethai & Co.Standard

■ Ein dehnbarer Begriff Von Sylvia Sonnemann

Die Vorstellung, ein Hamburger Vermieter müsse seine Wohnung mit Heizung, Herd, Spüle und Abstellraum zur Verfügung stellen, ist falsch. Es gibt keinen derartigen rechtsverbindlich festgeschriebenen Standard, den ein Vermieter einzuhalten hat. Richtig ist lediglich, daß die genannten Ausstattungsmerkmale zu einer normalen Durchschnittswohnung gehören und im Falle einer Mieterhöhung zu Abschlägen vom Mittelwert des Mietenspiegels führen können. Ansprüche auf Herstellung eines solchen Standards haben MieterInnen also nicht. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß die Wohnung angemietet (und akzeptiert) wird wie gesehen. Der Vermieter ist nur an den vertraglich vereinbarten Zweck „Wohnen“ gebunden.

Hieraus lassen sich Mindestanforderungen an eine Wohnung ableiten, die jedoch sehr viel niedriger ansetzen als der Standard, den die meisten MieterInnen für selbstverständlich halten. Die Wohnung muß über einen Wasseranschluß und Sielleitungen verfügen. Es muß die Möglichkeit bestehen, eine Heizung aufzustellen, mit der sich eine angemessene Temperatur (20-22 Grad) erreichen läßt. Hierfür genügt bereits eine ausreichende Stromversorgung, die desweiteren ermöglicht, einen Herd anzuschließen. Da ein Wohnen auch ohne Keller- oder Bodenraum möglich ist, muß ein Vermieter keine derartigen Abstellmöglichkeiten anbieten. Im übrigen darf die Wohnung keine Mängel aufweisen, wie z.B. feuchte Wände, die ein Wohnen unmöglich machen bzw. mit denen Gefahren für die Gesundheit verbunden sind. Derartige Mängel müssen MieterInnen anzeigen, sobald sie Kenntnis hiervon erhalten.

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