: „Soli“-Zuschlag ist rechtens
MÜNCHEN ap ■ Der Solidaritätszuschlag ist laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Wie das Finanzgericht in einer gestern bekannt gegebenen Entscheidung erklärte, ist der „Soli“ keine verfassungswidrige Sondersteuer, sondern eine Ergänzungsabgabe, die zeitlich nicht befristet sein müsse. Das Gericht wies damit eine Revision eines Ehepaars ab, das bereits für das Jahr 2002 gegen den Zuschlag geklagt hatte. Das Paar hatte geltend gemacht, dass der 1995 eingeführte Solidaritätszuschlag sich spätestens nach sieben Jahren zu einer eigenen Steuer neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer entwickelt habe und damit über das Wesen einer Ergänzungsabgabe hinausgegangen sei (Az: BFH, 28.6.06, VII B 324/05).