in kürze FALUN GONG : „Sekte“ rechtens
Die chinesische Bewegung Falun Gong darf als Sekte bezeichnet werden. Das hat das Landgericht Leipzig gestern entschieden. Laut Urteil ist eine Gleichsetzung der Organisation mit einer Sekte durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die Bewegung werde durch den Begriff nicht diffamiert (Az.: 10 O 3919/04). (dpa)